Impressumspflichtig ist nach dem Teledienstegesetz aber auch jeder private Webmaster, auf dessen Internetseite Daten verarbeitet und gespeichert werden, beispielsweise für einen Newsletter, ein Forum, ein Gästebuch, bei einer Awardvergabe etc (§ 4 Abs. 3 BDSG). Außerdem, wenn die Internetseite geschäftsmäßig betrieben wird. Die vorzugswürdige Meinung ist, dass lediglich mittelbare erwerbswirtschaftliche Interessen ausreichen, um die Impressumspflicht des TDG zu begründen. Quasi wenn jemand Werbebanner auf seiner Internetseite schaltet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern. Dieser Meinung steht jedoch das Urteil des LG Hamburg vom 01.03.2000 (315 O 219/99) entgegen, welches eine Impressumspflicht selbst dann fordert, wenn der Provider ein Banner, ohne Zutun des Webmasters, in die Internetseite einfügt (zB 1&1 Bannercommunity). Private Internetseiten sind also dann Impressumspflichtig, wenn Werbebanner darauf zu finden sind und/oder außerdem eine E-Mail-Kontaktmöglichkeit in Form eines Formulars gegeben wird (weil es sich hierbei wiederum um einen Teledienst handelt).
Nach herrschender Ansicht muss das Impressum bereits von der Startseite aus mit einem Klick erreichbar sein. Von Unterseiten dürfen nicht mehr als zwei Klicks notwendig sein (auch wenn dieses Erfordernis nicht dem technischen Stand des Internets entspricht).
also naja eher "fraglich" ob eine private hp ein impressum benötigt... kommt eben drauf an...
Nach herrschender Ansicht muss das Impressum bereits von der Startseite aus mit einem Klick erreichbar sein. Von Unterseiten dürfen nicht mehr als zwei Klicks notwendig sein (auch wenn dieses Erfordernis nicht dem technischen Stand des Internets entspricht).
also naja eher "fraglich" ob eine private hp ein impressum benötigt... kommt eben drauf an...
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