Die Lage in der Schweiz
Die Schweizer Regierung hat gestern ihre erst am Freitag verschärften Massnahmen erneut stark erweitert.
Der Bundesrat erklärte die "ausserordentliche Lage", zuvor galt bereits die "besondere Lage". Der Unterschied ist, dass bei der "besonderen Lage" die Landesregierung in Absprache mit den Kantonsregierungen landesweite Massnahmen treffen kann, während bei der "ausserordentlichen Lage" das föderalistische System ausser Kraft gesetzt und keine Abstimmung mit den Kantonen mehr nötig sind. Der Bundesrat kann nun auch ohne gesetzliche Grundlagen Polizeinotverordnungsrecht erlassen. Info dazu
Nachdem schon am Freitag landesweit Schulen und Kindergärten für 2 Wochen geschlossen, Grenzkontrollen gegenüber Italien verstärkt, Veranstaltungen auf unter 100 Personen (unter 50 in Restaurants/Clubs) beschränkt und alle Skigebiete geschlossen wurden, müssen ab heute bis vorläufig 19. April alle Restaurants, Bars, Cafés, Clubs schliessen, ebenso alle Läden ausser denjenigen zur Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien, weitere medizinische Geschäfte).
Grenzkontrollen gegenüber allen Nachbarländern werden wieder eingeführt.
Weiter wird zur Unterstützung die Armee aufgeboten mit bislang bis zu 8000 Angehörigen. Sie soll die Massnahmen in erster Linie in den Bereichen Spitäler/Gesundheit und Logistik, aber auch im Grenzschutz und Sicherheitsbereich unterstützen.
Notrechts-Massnahmen dieses Umfanges gab es zuletzt in den beiden Weltkriegen.
Bemerkenswert ist auch, dass die neuen Massnahmen von sämtlichen Parteien von links bis rechts, sowie von allen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften ausdrücklich begrüsst und mitgetragen werden.
(Auszug: Verordung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)des Bundes vom 16. März 2020)
Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Die Schweizer Regierung hat gestern ihre erst am Freitag verschärften Massnahmen erneut stark erweitert.
Der Bundesrat erklärte die "ausserordentliche Lage", zuvor galt bereits die "besondere Lage". Der Unterschied ist, dass bei der "besonderen Lage" die Landesregierung in Absprache mit den Kantonsregierungen landesweite Massnahmen treffen kann, während bei der "ausserordentlichen Lage" das föderalistische System ausser Kraft gesetzt und keine Abstimmung mit den Kantonen mehr nötig sind. Der Bundesrat kann nun auch ohne gesetzliche Grundlagen Polizeinotverordnungsrecht erlassen. Info dazu
Nachdem schon am Freitag landesweit Schulen und Kindergärten für 2 Wochen geschlossen, Grenzkontrollen gegenüber Italien verstärkt, Veranstaltungen auf unter 100 Personen (unter 50 in Restaurants/Clubs) beschränkt und alle Skigebiete geschlossen wurden, müssen ab heute bis vorläufig 19. April alle Restaurants, Bars, Cafés, Clubs schliessen, ebenso alle Läden ausser denjenigen zur Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien, weitere medizinische Geschäfte).
Grenzkontrollen gegenüber allen Nachbarländern werden wieder eingeführt.
Weiter wird zur Unterstützung die Armee aufgeboten mit bislang bis zu 8000 Angehörigen. Sie soll die Massnahmen in erster Linie in den Bereichen Spitäler/Gesundheit und Logistik, aber auch im Grenzschutz und Sicherheitsbereich unterstützen.
Notrechts-Massnahmen dieses Umfanges gab es zuletzt in den beiden Weltkriegen.
Bemerkenswert ist auch, dass die neuen Massnahmen von sämtlichen Parteien von links bis rechts, sowie von allen Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften ausdrücklich begrüsst und mitgetragen werden.
(Auszug: Verordung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)des Bundes vom 16. März 2020)
Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
- Einkaufsläden und Märkte;
- Restaurationsbetriebe;
- Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
- Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
- Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
3 Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
- Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
- Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
- Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
- Poststellen und Postagenturen;
- Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
- Banken;
- Tankstellen;
- Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
- Werkstätten für Transportmittel;
- öffentliche Verwaltung;
- soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
- Beerdigungen im engen Familienkreis;
- Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
- Hotels.
4 Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
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