Emissionen sind zum einen anthropogenen Ursprungs, also vom Menschen verursacht. Daneben gibt es jedoch natürliche Emittenten. Zum Beispiel emittieren Rinder und Sümpfe Methan (Sumpfgas, CH4), Pflanzen emittieren Pollen und flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compound, VOC), Vulkane emittieren Schwefeldioxid (SO2), Gesteine sondern Radioaktivität und Schwermetalle in unterschiedlichem Ausmaß ab (typischerweise Radon oder der natürliche Arsen-Hintergrund des Trinkwassers).
Ob eine Quelle als „Emittent“ und ein Stoff- oder Energiefluss als „Emission“ oder „Immission“ bezeichnet wird, hängt primär davon ab, ob der Vorgang umweltrechtlich relevant ist, und nicht davon, ob der Vorgang „unnatürlich“ ist. Damit bezieht sich der Begriff Emissionsquelle also nicht auf den natürlichen Emittenten. Der Gesetzgeber kann einer Gesteinszone nicht verbieten, dass sich Arsen im Grundwasser ansammelt,[1] wohl aber eine allfällige Quellfassung fordern. So darf natürliches Wasser, das gewisse Grenzwerte überschreitet, nicht für die Trinkwasserversorgung genutzt werden[2] – der Eintrag im Sinne des Umweltrechts entsteht hier erst durch die Wassernutzung.
Ob eine Quelle als „Emittent“ und ein Stoff- oder Energiefluss als „Emission“ oder „Immission“ bezeichnet wird, hängt primär davon ab, ob der Vorgang umweltrechtlich relevant ist, und nicht davon, ob der Vorgang „unnatürlich“ ist. Damit bezieht sich der Begriff Emissionsquelle also nicht auf den natürlichen Emittenten. Der Gesetzgeber kann einer Gesteinszone nicht verbieten, dass sich Arsen im Grundwasser ansammelt,[1] wohl aber eine allfällige Quellfassung fordern. So darf natürliches Wasser, das gewisse Grenzwerte überschreitet, nicht für die Trinkwasserversorgung genutzt werden[2] – der Eintrag im Sinne des Umweltrechts entsteht hier erst durch die Wassernutzung.
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