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Polizisten haben es nicht leicht

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    Zitat von Wolf4310 Beitrag anzeigen
    In dem Artikel steht nur etwas von angeblichen Marihuana, aber nicht was einen ähnlichen Geruch erzeugt.
    Welche X verschiedene Dinge erzeugen denn einen ähnlichen Geruch (der einem beim öffnen der Wohnungstür genauso intensiv entgegenschlägt)?
    Ich glaub ich habe ein Déjà-vu !!
    Es handelt sich nicht um Marihuana sonder um "Gas".
    Zu DDR-Zeiten benutzte meine Mutter meine neuen "Multiboy" ( einen Mulinex, Made in GDR) um KNOBLAUCH zu pürieren und ihn in Wodka einzulegen . Da selbst ihr der Geruch zu viel war machte sie "Durchzug". Der ganze Hausflur ....na ja. Meine Eltern wohnten gegenüber einer heute noch benutzten großen Polizei- und Feuerwache.....
    Ein Nachbar roch das "Gas" und rannte zur Feuerwache, und prompt kam die Feuerwehr! Zwar zu Fuß - war ja nur übern Damm, aber mit Masken!
    Ende vons Lied - Mutter musste versprechen so etwas nie wieder zu tun und ein Kasten Pilzbier und eine Flasche Konjak wanderten in die Wache.
    ---- mein Multiboy brauchte ein neues Messer und einen neuen Schlagbecher! - Alles, aber auch Alles, schmeckte nach KNOBLAUCH!

    Echt war! - Sachen gibt es, die gibt es gar nicht!

    mfg

    Prix
    Die Eisenfaust am Lanzenschaft, die Zügel in der Linken........

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      Zum Thema "Durchsuchung":

      Betreten der Wohnung wegen Lärm:
      - Dies geschieht zur Gefahrenabwehr (gesundheitliche Schäden der Nachbarschaft durch Schlafmangel). Es handelt sich dabei NICHT um eine Durchsuchung.
      Eine Durchsuchung erfordert, dass ich "suche". Das bedeutet, dass ich nach Dingen schaue, die NICHT SOFORT erkennbar. Eine Musikanlage ist z.B. klar erkennbar.
      Zum Beenden des Lärms kann ich die Anlage mitnehmen, die Gäste rauswerfen oder auch den Verantwortlichen für den Rest der Nacht einsperren.

      Die "Gefahr im Verzug (GiV)" erfordert NICHT, dass es sich um eine schwere Straftat handelt, sondern lediglich, dass meine Maßnahme durch das Einholen einer richterlichen Anordnung gefährdet wird -> da dieses Zeit kostet.


      Verhältnismäßigkeit:

      Die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" setzt sich aus drei "Elementen" zusammen:
      - Möglichkeit
      - Geeignetheit
      - Erforderlichkeit
      - Angemessenheit
      - zeitlicher Übermaßverbot

      "Möglichkeit" bedeutet: ich muss in der Lage sein das Mittel anzuwenden.

      "Geeignetheit" bedeutet: das Mittel muss für den Zweck meiner Maßnahme geeignet sein.

      "Erforderlicheit" bedeutet: das Mittel muss erforderlich sein, um den Zweck meiner Maßnahme zu erfüllen.

      "Angemessenheit" bedeutet: das Mittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehe.
      -> da ich mit meinen Maßnahmen in die Grundrechte des Adressaten eingreife muss das Mittel das ich wähle im Verhältnis zum eingeschränkten Rechtsgut des Adressaten angemessen sein -> Dies ist was allgemein als "Verhältnismäßigkeit" genannt wird.

      "zeitlicher Übermaßverbot" bedeutet: die Maßnahme muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund des Einschreitens stehen.
      -> ich kann niemandem einen Platzverweis erteilen, weil er vor drei Wochen mal rumgepöbelt hat.



      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Genau soetwas steht in keinem Verhältnis- gut wenn der Lärm nicht aufhört stelle ich die Lärmquelle ab. ( Dann kommt halt die Polizei und nimmt die Anlage mit).
      Jepp.

      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Hat sie deshalb das recht eine Wohnung im "Gefahr in Vollzug Vorwand" zu durchsuchen ? - Nein- da dies in keinerlei Verhältnis steht.
      Durchsuchen nicht, Betreten schon.
      Die Durchsuchung die angeprangert wurde fand im Übrigen nicht aufgrund des Lärms, sondern aufgrund des Verdachts einer Straftat statt.

      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Die Verhältnismäßigkeit muss besonders für einen Ordnungshüter ein A und O sein.
      Der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gilt im Übrigen ausschließlich für den Staat (und seine Behörden) im Verhältnis mit dem Bürger.
      Zwschen zwei Privatpersonen gibt es keinen "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Bei der angegebenen Menge an leichten Betäubungsmittlen ( 1 Gramm ) kann man meiner Ansicht nach eh nur von einem minder schweren Fall sprechen. Der eine Durchsuchung ala Gefahr im Vollzug nicht rechtfertigt.
      Doch, die Durchsuchung wäre gerechtfertigt.
      1. die Polizei weiß nicht, was sie findet. Man hat einen Verdacht und handelt entsprechend.
      2. ob es sich um einen "minder schweren Fall" handelt entscheidet NICHT die Polizei. Das machen andere (StA) später.


      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Und wer ein SEK Team zur Behebung einer Lärmquelle durch ein Wohngebiet schickt, der hat in jedem Falle den Bezug zur Verhältnismäßigkeit verloren
      Wieso? SEK-Beamte sind auch erstmal ganz normale Polizisten. Und wenn die tatsächlich mal "frei" in der Gegend streifen - warum sollte man die nicht zu einem unzulässigen Lärm schicken? Die sind ja nun nich dauerhaft vermummt...


      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Das ist eine Vermutung. Aufgrund einer Vermutung kann ich niemanden Belangen.
      § 163 (1) StPO:
      "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten."

      Habe ich den Verdacht einer Straftat (Vermutungen) treffe ich die erforderlichen Maßnahmen.


      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Das ist der Kern der Sache.
      Der "Kern der Sache" ist: die Polizei hat bei Verdacht einer Straftat zu ermitteln. Punkt.


      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Anders sähe es aus, wenn der Beschuldigte selbständig zu Protokoll gibt dass er illegale Betäubungsmittel in seiner Wohnung hat oder dies durch Zeugen untermauert ist.
      Zeugen oder Selbstbeschuldigungen sind vollkommen irrelevant für den Verdacht einer Straftat.
      Es reicht auch die Wahrnehmung des Polizeibeamten (der dann übrigens auch ein Zeuge ist).


      Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
      Oder z.B. wenn eine Marihuanazigarette beim abstellen der Lärmquelle entdeckt wird etc...
      Oder wenn man als Polizist btm-suspekten Geruch wahrnimmt.


      "Lustig" an dem "Wohnungsdurchsuchungsartiekl ist vor Allem:

      "... Gefunden wurde damals im Wohnzimmer circa ein Gramm Cannabis und Zubehör. ..."
      => der Autor ist Wiederholungstäter. Das wird sicherlich mit in die Entscheidung der Durchsuchungsmaßnahmen eingeflossen sein.

      "Ich forderte laut und deutlich einen Durchsuchungsbefehl. Mir wurde nur geantwortet, dieser sei mündlich erteilt worden."
      => es gab einen richterlichen Beschluss.

      "Bis auf ein ominöses „Gefahr im Verzug" erhielten wir auch sonst keine Auskunft, warum wir überhaupt zu dieser späten (und im Normalfall nicht zulässigen) Stunde durchsucht werden."
      => "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 104 StPO bezieht sich auch auf die Möglichkeit des Beweismittelverlusts. Ergo: rechtmäßige Durchsuchung, da Ausnahme der Nachtzeitschranke.

      "Ich betonte mehrmals, dass ich einen Anwalt anrufen darf."
      => Fast richtig. Nirgendwo steht, dass man sofort (!) seinen Anwalt anrufen darf. Während der Maßnahmen telefoniert keiner (ich weiß nicht wer angerufen wird und habe keine Lust auf einmal 20 Leute im Rücken zu haben).

      "Währenddessen hatten die Polizisten die Wohnungstür die ganze Zeit offen stehen gelassen, obwohl wir sie auch darauf immer wieder aufmerksam gemacht hatten."
      => Türen bleiben offen. Für Verstärkung, Rettungsdienst, etc. pp.

      Durchsuchungsprotokolle müssen nicht vom Betroffenen unterschrieben werden. Die sind auch ohne Unterschrift gültig.

      "..warum da lediglich von „einem Beutel mit BTM" die Rede war..."
      => weil Polizisten keine Chemiker sind und vor Ort nicht feststellen können um welche Substanz es sich handelt.

      "Wir sind ganz offensichtlich keine Kriminellen."
      => zwei dokumentierte Verstöße gegen das BtmG bedeuten, dass (mindestens) zweimal eine Straftat begangen wurde. Per Definition ist man ein Krimineller wenn man Straftaten begeht.

      Kommentar


        womit wir, mal wieder und wie bei fast jedem Fall der hier behandelt wurde, dahin angekommen sind das die Polizei durchaus richtig handelte, alles seine Ordnung hat und die *armen Verfolgten* gequirlte schei.... erzählen

        Kommentar


          Möchtegern-machtgeile Controlfreaks im Auftrag der Reptilien-Wesen in Action:
          Tasers deployed on more than 400 children in a single year by police - Home News - UK - The Independent
          http://thefreethoughtproject.com/sad...t41TAS6eII4.99
          Zuletzt geändert von Psi-Warden; 27.02.2015, 01:41.

          Kommentar


            Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
            ........


            .
            Ich kürze das jetzt mal aus Überlänge-Gründen ab...

            Zitat von Infinitas
            Und wer ein SEK Team zur Behebung einer Lärmquelle durch ein Wohngebiet schickt, der hat in jedem Falle den Bezug zur Verhältnismäßigkeit verloren

            Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
            Wieso? SEK-Beamte sind auch erstmal ganz normale Polizisten. Und wenn die tatsächlich mal "frei" in der Gegend streifen - warum sollte man die nicht zu einem unzulässigen Lärm schicken? Die sind ja nun nich dauerhaft vermummt...


            Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
            Und auch ein SEK-Team kommt zum UL, wenn die gerade frei sind und in der Gegend rumkurven
            Im gezeigten Zusammenhang eindeutig mehr als übertrieben. Zum einen war doch von einem SEK Team die Rede. Darunter Stellt man sich als Ottonormalbürger einen schwerbewaffneten, vermummten Polizeitrupp vor. Ein SEK- ist für Terrorbekämpfung, Geiselbefreiung sowie für gewisse Gefährdungslagen vorgesehen aber bestimmt nicht um eine Lärmquelle abzustellen (außer jemand hat einen Schützenpanzer entwendet und macht damit Nachbars Preisgekröntes Rosenbeet platt) oder jemanden eines geringes BTMG Vergehens zu überführen.
            Zum Artikel Selbst und der von dir Geführten Argumentation ( Die ich im Nachhinein schon recht stimmig finde)




            Ich muss Jemandens Wohnung ART13GG durchsuchen,
            finde dabei einige verwirrte Studenten die 1 Gramm Marihuana plus Zubehör ( was alles Mögliche sein kann) und lasse ihn danach seine Wohnung wieder aufräumen.
            Mache noch mehr Lärm bei den Nachbarn und bin aufgrund dieses Vorgehens mitverantwortlich für diverse Angstzustände seines Kollegen ?
            Nein das sehe ich anders.
            Vom Ergebnis her waren da meiner persönlichen Ansicht die Mittel überzogen. Bedeutet im Nachhinein waren weder die „Erforderlichen“ Maßnahmen erforderlich noch Angemessen, noch Geeignet. Allerdings im Rahmen der Möglichkeit. Übersehen habe ich allerdings wohl das es in der Tat einen Richterlichen Beschluss via Telefon gab was die Maßnahme lediglich rechtlich Legitimiert ob sie jedoch im Verhältnis steht wage ich stak zu bezweifeln.
            Natürlich gehört soetwas ein Riegel vorgeschoben allerdings legitimiert dies moralisch nicht automatisch jegliches Vorgehen.
            Mir ist im Übrigen durchaus Bekannt das die „Verhältnismäßigkeit“ nur für Staatsbeamten gilt nicht etwa für Privatpersonen. Allerdings ist es auch für eine Privatperson gut sich damit auseinanderzusetzen.



            Wie viel Cannabis darf man haben?(Natürlich überhaupt kein Cannabis dieser Artikel beschreibt lediglich die sogenannte geringe Mänge und dient lediglich als Vergleich ab da nun wirklich der Zweck solche Mittel heiligt)

            Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch als zulässig erachtet worden. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnte das Verfassungsgericht in den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls nicht erkennen. Die Verfassungsrichter machten jedoch eine gewichtige Ausnahme. Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll. Hier eine Übersicht:
            Erlaubte Cannabis-Menge pro Bundesland

            Baden-Württemberg 6
            Bayern 6
            Berlin 10 (in Ausnahmefällen 15)
            Brandenburg 6
            Bremen 10
            Hamburg 6
            Hessen 6
            Mecklenburg-Vorpommern 5
            Niedersachsen 6
            Nordrhein-Westfalen 10
            Rheinland-Pfalz 10
            Saarland 6
            Sachsen 6
            Sachsen-Anhalt 6
            Schleswig-Holstein 6
            Thüringen 6


            ( Nur das da Niemand Glaubt das dies ein Freibrief ist ) -Was gibt es bei den Freimengen zu beachten?

            Bei den von den Bundesländern festgelegten Freimengen ist zu beachten, dass sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie beruhen vielmehr auf interne Richtlinien für die Staatsanwaltschaften. Es ist daher grundsätzlich möglich im jeden Einzelfall von dieser Richtlinie und daher von den Freigrenzen abzuweichen.
            So hat z.B. das Amtsgericht Hersbruck eine Lehrerin verurteilt, die nur 0,01 Gramm Cannabis in ihrer Handtasche hatte (vgl. Lehrerin wegen Besitz von weniger als 0,01 Gramm Cannabis zu 700 Euro Geldstrafe verurteilt).
            Die unterschiedliche Behandlung der Freigrenze unter den Bundesländern war zudem vom Bundesverfassungsgericht so nicht beabsichtigt. Es sah die Länder eigentlich in der Pflicht, im Sinn der Rechtseinheit allgemein verbindliche Freigrenzen festzulegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis nicht für verfassungswidrig hält.
            Wie viel Cannabis darf man haben? Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören,

            Nach diesem Absatz dürfte es zum anderen wohl kaum möglich sein diese Person als Verbrecher zu bezeichnen von einer Ordnungswiedrigkeit ist er jedoch auch weit entfernt. Ein weiter Beleg für mich das der Zweck in diesem Falle nicht alle Mittel heiligt. Sollte das BTM Bäutelchen allerdings etwas anderes sein so glaube ich kaum, das dies auch einen bestimmten Geruch zurückzufühern ist. Allerdings lässt sich sehr wohl für einen Laien unterscheiden ob das „Produkt“ nun pflanzlicher oder chemischer „Natur“ ist.(Mahriuana ist nicht Chemisch – aller höchstens dessen Steckmittel - igitt ). Wie Gesagt in dem Artikel war von Marihuana die Rede, das dies unter das BTMG Fällt und Bestrafung verdient steht auch außer Frage.
            Zur frage ob man irgend Etwas unterschreiben soll ohne es zu Lesen. Eindeutig nein – ist das dann eine Verweigerungshaltung – Ja . Es ist ja auch nicht bewiesen das da BTMG drinne ist. Gegenteilig ist es normal nach Name und Dienstgrad alleine aus Gründen der Höflichkeit zu fragen.
            Ja die Telefoniererei, ich glaube jedoch nicht das in diesem Falle auch die Polizei bereit gewesen wäre einen Rechtsbeistand um 2 Uhr morgens anzurufen. Aus Selbstschutzgründen leuchtet mir da schon deine Argumentation ein, selbiges gilt auch für die meisten anderen Punkte nur das er ein Wiederholungstäter ist will mir laut dem Artikel nicht in den Kopf.
            Stark Übertrieben finde ich diese Aktion aus besagten Gründen schon.

            LG Infinitas

            - - - Aktualisiert - - -

            Zitat von Wolf4310 Beitrag anzeigen
            In dem Artikel steht nur etwas von angeblichen Marihuanageruch, aber nicht was einen ähnlichen Geruch erzeugt.
            Welche X verschiedene Dinge erzeugen denn einen ähnlichen Geruch (der einem beim öffnen der Wohnungstür genauso intensiv entgegenschlägt)?
            Nein ich schreibe jetzt nicht welche Dinge in einer Küche einen Cannabisähnlichen Geruch erzeugen könnten. Am ende bin noch ich daran schuld das in Deutschland Häuser durchsucht werden nur weil das jemand aufgrund meines Postings nachmacht.
            Prix war da schon auf der Richtigen Spur -
            So manche Verbrannten Kräuter könnten definitiv den Eindruck erwecken als wäre es der Geruch von leichten Drogen.
            In Artikel steht das der Mann ein Hobbykoch war
            Zuletzt geändert von Infinitas; 27.02.2015, 00:04.
            Das letzte Treffen der Generationen in Wien war übrigens BOMBE ! Picards Moralkiste:"Schurken, die ihre Schnurrbärte zwirbeln, sind leicht zu erkennen, aber diejenigen, die sich in gute Taten kleiden, sind hervorragend getarnt."

            Kommentar


              Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
              finde dabei einige verwirrte Studenten die 1 Gramm Marihuana plus Zubehör
              Beim ersten mal wurde er laut eigenen angaben mit ca 1Gramm erwischt, in diesem Fall wurden laut Artikel mehrere Gramm gefunden.

              So manche Verbrannten Kräuter könnten definitiv den Eindruck erwecken als wäre es der Geruch von leichten Drogen.
              In Artikel steht das der Mann ein Hobbykoch war
              Auch ohne das man Gras raucht, hat es einen sehr markanten Geruch.
              Das der Mann Hobbykoch war, steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Rest des Artikels, da er laut diesem nicht in dem Haus wohnte.
              Bei dem Fall mit den Strudenten, nachts um 2, Party, der Verdächtige ist nicht nüchtern, hat stark gerötete Augen, wurde schonmal mit Drogen erwischt, es richt nach Gras, da ist natürlich sofort klar, da sind keine Drogen im Spiel, die kochen nur.

              Was wäre den wenn bei Prix Beispiel die Frau nicht zuhause gewesen wäre und sich die Feuerwehr zugang verschafft hätte, auch kein GiV, weil es ja auch viele andere Dinge gibt die nach Gas riechen können?

              Kommentar


                Zitat von Wolf4310 Beitrag anzeigen
                Beim ersten mal wurde er laut eigenen angaben mit ca 1Gramm erwischt, in diesem Fall wurden laut Artikel mehrere Gramm gefunden.



                Auch ohne das man Gras raucht, hat es einen sehr markanten Geruch.
                Das der Mann Hobbykoch war, steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Rest des Artikels, da er laut diesem nicht in dem Haus wohnte.
                Bei dem Fall mit den Strudenten, nachts um 2, Party, der Verdächtige ist nicht nüchtern, hat stark gerötete Augen, wurde schonmal mit Drogen erwischt, es richt nach Gras, da ist natürlich sofort klar, da sind keine Drogen im Spiel, die kochen nur.

                Was wäre den wenn bei Prix Beispiel die Frau nicht zuhause gewesen wäre und sich die Feuerwehr zugang verschafft hätte, auch kein GiV, weil es ja auch viele andere Dinge gibt die nach Gas riechen können?
                Ob es nach "Gras" oder Gas reicht ist ja wohl ein Himmelweiter Unterschied im Verhältnis zur Gefahr für die Allgemeinheit.

                Meiner Ansicht war wie gesagt die erste Hausdurchsuchung nicht Statthaft da das Ergebnis 1 Gramm war, das Steht in keinerlei Verhältnis. Stimmt aber so gesehen ist er dann auch Wiederholungstäter,dem man 9 Polizisten ( oder gleich ein SEK, damit der "Film" besser wird) auf den Hals hetzen muss um einen weiteren Beutel BTM sicher zustellen - Gemeinsam sind wir Stark - Die Polizei Regensburg hat da bestimmt ein ganzes Drogenkartell zerschlagen.( lassen wir mal 2 -3 Gramm in dem gefundenen Bäutelchen sein )

                Kopfschüttel - Das ist nicht Abschreckend das ist Erschreckend.
                Zuletzt geändert von Infinitas; 27.02.2015, 09:18.
                Das letzte Treffen der Generationen in Wien war übrigens BOMBE ! Picards Moralkiste:"Schurken, die ihre Schnurrbärte zwirbeln, sind leicht zu erkennen, aber diejenigen, die sich in gute Taten kleiden, sind hervorragend getarnt."

                Kommentar


                  Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
                  Meiner Ansicht war wie gesagt die erste Hausdurchsuchung nicht Statthaft da das Ergebnis 1 Gramm war, das Steht in keinerlei Verhältnis.
                  1. Das Ergebnis einer Durchsuchung steht erst NACH der Durchsuchung fest.
                  2. Durchsuchungen nach der StPO dienen dem Zweck Beweismittel zu finden.
                  3. Straftaten werden durch die Polizei verfolgt. Punkt. Keine Ermessenspielraum.
                  Was die Justiz hinter her daraus macht ist deren Sache. Da hat die Polizei nichts mit zu tun.


                  Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen
                  Stimmt aber so gesehen ist er dann auch Wiederholungstäter,dem man 9 Polizisten ( oder gleich ein SEK, damit der "Film" besser wird) auf den Hals hetzen muss um einen weiteren Beutel BTM sicher zustellen - Gemeinsam sind wir Stark - Die Polizei Regensburg hat da bestimmt ein ganzes Drogenkartell zerschlagen.( lassen wir mal 2 -3 Gramm in dem gefundenen Bäutelchen sein )
                  1. Es wurde kein SEK bei dem Einsatz in der Wohnung des Studenten eingesetzt. Das wahr wohl eher eine normale Gruppe einer Einsatzhunderstschaft.
                  2. Es steht NIRGENDWO im Text auch nur ein winziger Hinweis auf Vermummung der eingesetzten Beamten.
                  3. SEK kommt nur im Bild in der Kopfzeile des Artikels vor.

                  Wer Straftaten begeht ist ein Straftäter.
                  Wer mehrmals Straftaten begeht ist ein Wiederholungstäter.

                  Kommentar


                    Zitat von Infinitas Beitrag anzeigen

                    Meiner Ansicht war wie gesagt die erste Hausdurchsuchung nicht Statthaft da das Ergebnis 1 Gramm war, das Steht in keinerlei Verhältnis.

                    Wie Himura Kenshin bereits gesagt hat: Das Ergebnis der Durchsuchung ist erst nach der Durchsuchung fest.

                    § 102
                    [Durchsuchung bei Beschuldigten]

                    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
                    Das wir hier den Verdacht einer Straftat haben, steht ohne Zweifel fest.
                    Ausschlaggebend ist hier die Erfolgsvermutung, die man zur Durchsuchungsbegründung hat. Man hat also den Verdacht, dass man Beweismittel finden KÖNNTE (wenn man die nicht findet, den Verdacht aber begründen kann, ist das Pech, aber nicht sofort illegal).

                    Was hier vorallem noch zuspielt ist der anscheinend mündlich erteilte Durchsuchungsbeschluss. Mit DEM hat man sowieso erstmal das Recht auf seiner Seite und kann theoretisch ALLES auseinandernehmen bei der Durchsuchung. Aufräumen muss die POlizei durch Gesetz aber nicht...
                    Chaos Universum
                    Fahrer eines Grün-Weißen Partybusses. Gerne auch in Silber-Weiß.
                    Ob das Kind Geburtstag hat oder nicht, Hauptsache es heult! - T`Pau

                    Kommentar


                      Zitat von Schetti Beitrag anzeigen
                      Was hier vorallem noch zuspielt ist der anscheinend mündlich erteilte Durchsuchungsbeschluss. Mit DEM hat man sowieso erstmal das Recht auf seiner Seite und kann theoretisch ALLES auseinandernehmen bei der Durchsuchung.
                      Prinzipiell stimme ich Deinem Beitrag voll zu, einen Punkt möchte ich aber ergänzen.

                      Oft gibt es ja nicht mal einen Durchsuchungsbeschluss sondern es wird mit "Gefahr im Verzug" argumentiert.

                      So hat ja das Bundesverfassungsgericht 2001 beschlossen dass im Bereich der Hausdurchsuchungen der richterliche Beschluss die Regel und GiV eine absolute Ausnahme sein soll. Auch muss GiV mit Tatsachen begründet sein, Vermutungen o.ä. reichen nicht aus.

                      Ich habe schon den Eindruck dass GiV seitens der Polizei teilweise inflationär benutzt wird. Ich übertreibs mal: "Uff, einen Durchsuchungsbeschluss einholen, auf den Papierkram hab ich jetzt keinen Bock. Stürmen wir die Bude mit unserer Allzweckwaffe "Gefahr im Verzug", das klappt immer!"

                      Aufräumen muss die POlizei durch Gesetz aber nicht...
                      Schade, sonst hätt ich die Jungs auch mal bei mir vorbeigeschickt

                      Kommentar


                        Zitat von Schetti Beitrag anzeigen
                        ...kann theoretisch ALLES auseinandernehmen bei der Durchsuchung.
                        Aufräumen muss die POlizei durch Gesetz aber nicht...
                        Wie sieht es aus nach ungerechtfertigten Durchsuchungen?

                        Damit meine ich nicht den Fall, dass nichts gefunden wurde.
                        Sondern wenn
                        (a) ein Richter hinterher feststellen würde, dass die Gründe für eine GiV-Durchsuchung
                        nicht ausreichend waren --oder--
                        (b) eine höhere Richterinstanz nachträglich den ursprünglichen richterlichen Durchsuchungsbeschluß ablehnen würde (Gibt es das überhaupt?).

                        Wer bezahlt die Schäden bei einer Durchsuchung (und erzählt mir nicht, es gäbe keine )?
                        .

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                          Zitat von xanrof Beitrag anzeigen
                          Wie sieht es aus nach ungerechtfertigten Durchsuchungen?

                          Damit meine ich nicht den Fall, dass nichts gefunden wurde.
                          Sondern wenn
                          (a) ein Richter hinterher feststellen würde, dass die Gründe für eine GiV-Durchsuchung
                          nicht ausreichend waren --oder--
                          (b) eine höhere Richterinstanz nachträglich den ursprünglichen richterlichen Durchsuchungsbeschluß ablehnen würde (Gibt es das überhaupt?).

                          Wer bezahlt die Schäden bei einer Durchsuchung (und erzählt mir nicht, es gäbe keine )?
                          a): die Staatskasse (und die holt sich das Geld dann evtl. wieder)

                          b): die Staatskasse.

                          "GiV" wird - AFAIK - sehr selten genutzt. Dafür MUSS ich zwingend folgendes nicht zur Verfügung haben:
                          - einen 24/7 Richter -> 24h Richtererreichbarkeit (fast überall gegeben)
                          oder
                          - einen 24/7 Staats-/Amtsanwalt (fast überall gegeben)
                          oder
                          - der Erfolg meiner Maßnahme wird durch das Einholen eines Richterbeschlusses gefährdet (Beweismittelverneichtung, etc. pp.)
                          oder
                          - gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben

                          Ich habe - bis auf aufgerammte Türen - noch keine Beschädigungen bei Durchsuchungen erlebt.


                          Zitat von V-o-l-k-e-r Beitrag anzeigen
                          Oft gibt es ja nicht mal einen Durchsuchungsbeschluss sondern es wird mit "Gefahr im Verzug" argumentiert.
                          Es gibt fast immer einen Durchsuchungsbeschluss. Oft gibt es den, wegen GiV aber während der Maßnahme nur mündlich.


                          Zitat von V-o-l-k-e-r Beitrag anzeigen
                          So hat ja das Bundesverfassungsgericht 2001 beschlossen dass im Bereich der Hausdurchsuchungen der richterliche Beschluss die Regel und GiV eine absolute Ausnahme sein soll. Auch muss GiV mit Tatsachen begründet sein, Vermutungen o.ä. reichen nicht aus.
                          Deshalb wird der Richter angerufen und der Beschluss mündlich erteilt.


                          Zitat von V-o-l-k-e-r Beitrag anzeigen
                          Ich habe schon den Eindruck dass GiV seitens der Polizei teilweise inflationär benutzt wird. Ich übertreibs mal: "Uff, einen Durchsuchungsbeschluss einholen, auf den Papierkram hab ich jetzt keinen Bock. Stürmen wir die Bude mit unserer Allzweckwaffe "Gefahr im Verzug", das klappt immer!"
                          Bullshit.


                          Wichtig ist Durchsuchungen nach StPO und Durchsuchungen nach dem jeweiligen Polizeigesetz zu unterscheiden.
                          - StPO = Strafverfolgung
                          - PolG = Gefahrenabwehr

                          Nach Polizeirecht brauch ich wesentlich seltener einen richterlichen Beschluss, da ich dort wesentlich "leichter" mit GiV argumentieren kann.
                          Und: die Polizei ght nicht "zum Spass" in eine Wohnung rein. Wir wissen schon, was wir tun und wann wir es tun dürfen.

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                            Abe rmüssen die Leute, bei denen durchsucht wird, nicht auch erst einmal über ihre Rechte aufgeklärt werden? Einfach reinstürmen, die Leute gegen die Wand... schubsen und alles durchwühlen auf Teufel komm raus kann doch jetzt auch nicht sein. Ist ja nicht so, dass es um irgendwas großes ging wie Geiselnahme, Waffen oder so.

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                              Zitat von V-o-l-k-e-r Beitrag anzeigen
                              Ich habe schon den Eindruck dass GiV seitens der Polizei teilweise inflationär benutzt wird. Ich übertreibs mal: "Uff, einen Durchsuchungsbeschluss einholen, auf den Papierkram hab ich jetzt keinen Bock. Stürmen wir die Bude mit unserer Allzweckwaffe "Gefahr im Verzug", das klappt immer!"
                              Japp, so kommt mir das auch vor. Ich habe auch schon mitbekommen, dass Polizisten um zwei 13 jährige Mädels von der Liegewiese eines Freibads zu bekommen nen Zaun aufschnitten und das Grundstück "stürmten" auch hier sei Gefahr im Verzug gewesen. Als ich die Beamten dann gesehen habe, war klar die sind nur zu fett, um über den Zaun zu kommen.
                              Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

                              Verhältnismäßigkeit:

                              Die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" setzt sich aus drei "Elementen" zusammen:
                              - Möglichkeit
                              - Geeignetheit
                              - Erforderlichkeit
                              - Angemessenheit
                              - zeitlicher Übermaßverbot

                              "Möglichkeit" bedeutet: ich muss in der Lage sein das Mittel anzuwenden.

                              "Geeignetheit" bedeutet: das Mittel muss für den Zweck meiner Maßnahme geeignet sein.

                              "Erforderlicheit" bedeutet: das Mittel muss erforderlich sein, um den Zweck meiner Maßnahme zu erfüllen.

                              "Angemessenheit" bedeutet: das Mittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehe.
                              -> da ich mit meinen Maßnahmen in die Grundrechte des Adressaten eingreife muss das Mittel das ich wähle im Verhältnis zum eingeschränkten Rechtsgut des Adressaten angemessen sein -> Dies ist was allgemein als "Verhältnismäßigkeit" genannt wird.

                              "zeitlicher Übermaßverbot" bedeutet: die Maßnahme muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund des Einschreitens stehen.
                              -> ich kann niemandem einen Platzverweis erteilen, weil er vor drei Wochen mal rumgepöbelt hat.





                              Jepp.
                              Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen

                              Der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gilt im Übrigen ausschließlich für den Staat (und seine Behörden) im Verhältnis mit dem Bürger.
                              Zwschen zwei Privatpersonen gibt es keinen "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
                              Ich zitiere da einfach mal dich:
                              Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
                              Bullshit.
                              Also wenn wir beide mit meiner dreijährigen Tochter einkaufen gehen, und wir auf dem Parkplatz eine Autoscheibe einschlagen um ein Kind aus nem Auto zu befreien, musst nur du auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten? Also ich darf das auch machen, wenn das meine Tochter ist, die in deinem Auto sitzt und ich den Schlüssel einstecken habe und es so warm ist, dass ich nur den Tod durch Verdursten als Gefahr sehe?
                              Natürlich muss bei der Gefahrenabwehr jeder darauf achten, dass das was er tut in den von dir genannten Punkten die Verhältnismäßigkeit erfüllt. (Justizia hat ja nicht zum Spaß ne Waage und keinen Vorschlaghammer in der Hand)

                              Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
                              Nach Polizeirecht brauch ich wesentlich seltener einen richterlichen Beschluss, da ich dort wesentlich "leichter" mit GiV argumentieren kann.
                              Und: die Polizei ght nicht "zum Spass" in eine Wohnung rein. Wir wissen schon, was wir tun und wann wir es tun dürfen.
                              Ich habe da auch schon mit dir (falls du Polizist bist) oft anderes erlebt. (s.o.)

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                                Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                                Also wenn wir beide mit meiner dreijährigen Tochter einkaufen gehen, und wir auf dem Parkplatz eine Autoscheibe einschlagen um ein Kind aus nem Auto zu befreien, musst nur du auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten?
                                Richtig. Ich (bei Amtshandlungen) muss mich an den GiV halten. Dieser gilt bei staatlichem Handeln, da ic (als Staatsorgan) bei meinen Amtshandlungen in Grundrechte von Menschen eingreife (aufgrund gesetzlicher Legitimation).
                                Du darfst nicht in Grundrechte anderer Menschen eingreifen. Tust du es dennoch begehst du eine Straftat.
                                Diese Straftat kann straffrei bleiben, wenn du Rechtfertigungsgründe (Notwehr/-hilfe, rechtfertigender Notstand, etc. pp.) für dich geltend machen kannst.


                                Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                                Also ich darf das auch machen, wenn das meine Tochter ist, die in deinem Auto sitzt und ich den Schlüssel einstecken habe und es so warm ist, dass ich nur den Tod durch Verdursten als Gefahr sehe?
                                Wenn du den Fahrzeugschlüssel hast darfst du die Scheibe nicht einschlagen => du kannst das Fahrzeug ja öffnen.
                                Hast du keinen Schlüssel und siehst eine Gefahr für Leib oder Leben deines Beispielkindes, dann kannst du die Scheibe einschlagen (siehe § §4 StGB). Die Scheibe ist ein geringeres Rechtsgut als Leben und Gesundheit eines Menschen.


                                Zitat von Tibo Beitrag anzeigen
                                Natürlich muss bei der Gefahrenabwehr jeder darauf achten, dass das was er tut in den von dir genannten Punkten die Verhältnismäßigkeit erfüllt. (Justizia hat ja nicht zum Spaß ne Waage und keinen Vorschlaghammer in der Hand)
                                Wenn ein Polizist eine Scheibe zur Gefahrenabwehr einschlägt, dann muss er diesen Grundrechtseingriff begründen.
                                Wenn du eine Scheibe einschlägst, um ein Kind aus einem "Autobackofen" rauszuholen, dann musst du gegenüber der Polizei außer deinen Personalien erstmal gar ncihts sagen, da du eine Straftat - Sachbeschädigung - begangen hast.
                                Dass diese Straftat durch den § 34 StGB gerechtfertigt ist hat für die Arbeit der Polizei (Anzeigenaufnahme, Einleitung Strafverfahren) erstmal keine Bedeutung.
                                Natürlich ist es in deinem "Autoscheibeeinschlagenbeispiel" dann hilfreich der Polizei sofort zu sagen, weshalb man die Autoscheibe eingekloppt hat, dass beschleunigt die Einstellung des Verfahrens durch den StA.

                                Die Gefahrenabwehr ist - ebenso wie Strafverfolgung und Ordnungswidrigkeitenverfolgung - Aufgabe des Staates und seiner Organe.
                                Privatpersonen sind NICHT dafür zuständig und können sich auch nicht auf die entsprechenden rechtlichen Ermächtigungsgrundlage berufen.

                                Ansonsten Wikipedia:
                                Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland) ? Wikipedia

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