Das BVerfG hat überhaupt nicht darüber entschieden, ob der Ankauf der Daten strafbar ist. Diese Frage wurde sogar ausdrücklich ausgenommen, und die Urteilsbegründung enthält einen Passus, nach dem das BVerfG davon ausgeht, dass sich der Informant selbst an die Fahnder gewandt hat, und nicht diese einen Datenklau beauftragt haben. Es ging rein um die Frage, ob die Daten verwendet werden dürfen.
Nachzulesen hier: Das Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2101/09 , #49 und 59.
Eine aktive Auftragsvergabe zum Datenklau, wie sie die Schweizer Justiz nun den Fahndern vorwirft, ist etwas völlig anderes. Nur wird schwerlich aufzuklären sein, wie es gelaufen ist, da es direkte Kontakte nicht gab und der Mittelsmann nicht mehr unter den Lebenden weilt.
Nachzulesen hier: Das Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2101/09 , #49 und 59.
Eine aktive Auftragsvergabe zum Datenklau, wie sie die Schweizer Justiz nun den Fahndern vorwirft, ist etwas völlig anderes. Nur wird schwerlich aufzuklären sein, wie es gelaufen ist, da es direkte Kontakte nicht gab und der Mittelsmann nicht mehr unter den Lebenden weilt.
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