Zitat von Oliver Hansen
Das BVerfG hat den Halbteilungsgrundsatz nur einmal für die Vermögensteuer festgelegt, vor einigen Jahren gab es dann aber ein Urteil, in dem ein Steuersatz von fast 60 %, bestehend aus Einkommens- und Gewerbesteuer, für verfassungsmäßig befunden wurde. Der Halbteilungsgrundsatz wurde da sogar ausdrücklich verneint.
Das BVerfG hat den Halbteilungsgrundsatz nur einmal für die Vermögensteuer festgelegt, vor einigen Jahren gab es dann aber ein Urteil, in dem ein Steuersatz von fast 60 %, bestehend aus Einkommens- und Gewerbesteuer, für verfassungsmäßig befunden wurde. Der Halbteilungsgrundsatz wurde da sogar ausdrücklich verneint.
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