Zitat von SF-Junky
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Zwangslogisch kann damit auch ohne ausdrückliches Verbot des Austritts keine formaljuristische Möglichkeit eines AUstritts bestehen, ohne die verfassungsgemäße Grundordnung der Bundesrepublik als solche anzugreifen.
Darüber hinaus käme die Landesregierung, die den Austritt aus dem Bund ernsthaft anginge, ab einem gewissen Punkt in ultimativer Weise nicht mehr der Bundestreue nach (= spätestens hier eklatanter Verfassungsbruch) und dürfte, sofern sie sich dann weigert, BUndesgesetze umzusetzen (was ebenso automatisch der Fall ist), unter Bundeszwang nach Art. 37 GG gestellt werden.
Zum Thema der Bundestreue sagt das Bundesverfassungsgericht zudem, dass die Glieder des Bundes verpflichtet sind, "...dem Wesen des sie verbindenden verfassungsrechtlichen ‚Bündnisses‘ entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung der wohlverstandenen Belange des Bundes und der Glieder beizutragen" (Google ftw, ich wusste doch, so einen Kommentar gabs: BVerfGE 6, 309, 361).
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