@Picard72
Deine Argumentation geht ins Leere weil du über nicht anwendbare Rechtsnormen dozierst.
Wir haben hier einen militärischen, bewaffneten Konflikt. Das bedeutet erstmal, das wir uns auf der Ebene des Völkerrechts bewegen und in das Zivilrecht beteiligter Einzelstaaten allerhöchstens über tausend Ecken hineinkommen.
Jetzt stellt sich die Frage welches Völkerrecht genau gilt.
Du hast insoweit recht (wie ich auch in meinen Post für EH erläutert habe), das für den momentan laufenden Krieg gegen den Terror in all seinen Facetten erst mal nicht das standardmäßige Völkervertragsrecht als Rechtsquelle heranzuziehen ist.
Denn hier kämpfen ja nicht Staaten gegeneinander sondern Staaten gegen Nichtstaatliche Gruppierungen. Das heißt dann, das Genfer Konventionen und Haager Landkriegsordnung erst mal nicht gelten.
Hier argumentierst du dann, das dann ja wohl das jeweilige nationale, Zivilrecht gelten müsse. Das ist jedoch unzutreffend. Nur weil Völkervertragsrecht nicht gelten kann gilt für unseren konkreten militärisch, bewaffneten Konflikt trotzdem das Völkerrecht. Völkervertragsrecht als Teil des Völkerrechts eben nicht, dafür aber andere Rechtsquellen des Völkerrechts, hier konkret das Völkergewohnheitsrecht (siehe auch mein Post für EH).
Jetzt ist es so, das wir über das Völkergewohnheitsrecht („Konflikte mit nichtstaatliche Gruppierungen werden so behandelt wie Konflikte zwischen Staaten“) wieder in das Völkervertragrechts reinkommen und Genfer Konventionen und Haager Landkriegsordnung analog im Rahmen des Völkergewohnheitsrecht anwenden können.
Der jetzt von dir angeführte Internationale Pakt ist nicht einschlägig weil hier lex specalis vor lex generalis gilt.
Der Pakt ist ein Vertrag der allgemein Garantien ausspricht.
Das Kriegsvölkerrecht besteht aus Spezialnormen die unter dem Kredo „In Kriegszeiten gilt aber das und das“ zu lesen sind.
Deine zahlreichen „internationale und bilaterale Abkommen zur internationalen Verbrechensbekämpfung“ sind nicht anwendbar weil es sich eben um einen militärischen, bewaffneten Konflikt handelt für den Kriegsvölkerrecht gilt und nicht Zivilrecht. Auch nicht überstaatliches.
Deine Argumentation geht ins Leere weil du über nicht anwendbare Rechtsnormen dozierst.
Wir haben hier einen militärischen, bewaffneten Konflikt. Das bedeutet erstmal, das wir uns auf der Ebene des Völkerrechts bewegen und in das Zivilrecht beteiligter Einzelstaaten allerhöchstens über tausend Ecken hineinkommen.
Jetzt stellt sich die Frage welches Völkerrecht genau gilt.
Du hast insoweit recht (wie ich auch in meinen Post für EH erläutert habe), das für den momentan laufenden Krieg gegen den Terror in all seinen Facetten erst mal nicht das standardmäßige Völkervertragsrecht als Rechtsquelle heranzuziehen ist.
Denn hier kämpfen ja nicht Staaten gegeneinander sondern Staaten gegen Nichtstaatliche Gruppierungen. Das heißt dann, das Genfer Konventionen und Haager Landkriegsordnung erst mal nicht gelten.
Hier argumentierst du dann, das dann ja wohl das jeweilige nationale, Zivilrecht gelten müsse. Das ist jedoch unzutreffend. Nur weil Völkervertragsrecht nicht gelten kann gilt für unseren konkreten militärisch, bewaffneten Konflikt trotzdem das Völkerrecht. Völkervertragsrecht als Teil des Völkerrechts eben nicht, dafür aber andere Rechtsquellen des Völkerrechts, hier konkret das Völkergewohnheitsrecht (siehe auch mein Post für EH).
Jetzt ist es so, das wir über das Völkergewohnheitsrecht („Konflikte mit nichtstaatliche Gruppierungen werden so behandelt wie Konflikte zwischen Staaten“) wieder in das Völkervertragrechts reinkommen und Genfer Konventionen und Haager Landkriegsordnung analog im Rahmen des Völkergewohnheitsrecht anwenden können.
Der jetzt von dir angeführte Internationale Pakt ist nicht einschlägig weil hier lex specalis vor lex generalis gilt.
Der Pakt ist ein Vertrag der allgemein Garantien ausspricht.
Das Kriegsvölkerrecht besteht aus Spezialnormen die unter dem Kredo „In Kriegszeiten gilt aber das und das“ zu lesen sind.
Deine zahlreichen „internationale und bilaterale Abkommen zur internationalen Verbrechensbekämpfung“ sind nicht anwendbar weil es sich eben um einen militärischen, bewaffneten Konflikt handelt für den Kriegsvölkerrecht gilt und nicht Zivilrecht. Auch nicht überstaatliches.
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