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@blueflash Israel ist kein Operettenstaat dessen Nationale Sicherheit ein irgendwo bei landestypischer Folklore einzusortieren ist.
Will heißn, es ist tatsächlich noch sicherheitsrelevant was die Presse so berichten kann und darf.
Natürlich ist eine Militärzensur ein heikles Instrument und läd zu Missbrauch ein, keine Frage.
Aber eine wehrhafte Demokratie muss dies nicht nur aushalten sondern auch die Instrumente schaffen um dies im geordneten Umfang zu erledigen.
Ich sehe das bei Israel durchaus erfüllt.
1. Verlässt du mit dieser Einstellung (mal wieder) den Boden unserer Verfassung und
2. Ist eine dauerhafte Militärzensur schlicht und ergreifend deshalb nicht mit einem Rechtsstaat zu vereinbaren, weil die Journalisten eben nicht an die entscheidenden Dokumente kommen. Ist ja alles "geheim" und "sicherheit geht vor".
Dass Du damit kein Problem hast, ist bezeichnend.
Ansonsten weiß ich nicht wo dein Problem liegt, gegen die Soldatin wurde ganz normal Anklage erhoben.
Spionage ist es erst dann, wenn sie die Akten weitergegeben hat. Wenn sie die nur kopiert hat, um sie später in Ruhe zu sichten und dann die Verbrechen aufzudecken, dann hat sie ihren Job gemacht, der nämlich gerade darin besteht, die Typen zu kontrollieren, die der gesamten Israelischen Presse einen Maulkorb darüber angelegt haben!
1. Verlässt du mit dieser Einstellung (mal wieder) den Boden unserer Verfassung und
Unser Grundgesetz ist für Israel nicht relevant.
Und auch bei uns ist die absolut freie Presse eine Illusion.
Dies gilt gerade dann wenn es um die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen geht.
2. Ist eine dauerhafte Militärzensur schlicht und ergreifend deshalb nicht mit einem Rechtsstaat zu vereinbaren, weil die Journalisten eben nicht an die entscheidenden Dokumente kommen. Ist ja alles "geheim" und "sicherheit geht vor".
Dass Du damit kein Problem hast, ist bezeichnend.
Es ist grundsätzlich immer eine Straftat sich geheime Dokumente zu beschaffen.
Ach hierzulande. Aber das hast du natürlich nicht begriffen.
Spionage ist es erst dann, wenn sie die Akten weitergegeben hat. Wenn sie die nur kopiert hat, um sie später in Ruhe zu sichten und dann die Verbrechen aufzudecken, dann hat sie ihren Job gemacht, der nämlich gerade darin besteht, die Typen zu kontrollieren, die der gesamten Israelischen Presse einen Maulkorb darüber angelegt haben!
Ähm nein. Sie hat als Soldatin nicht das Recht ihre Stellung zu missbrauchen und willkürlich hochgeheimen Dokumente mal eben zu kopieren und sie in Ruhe zu sichten.
Hätte sie Informationen über eine rechtswidrige Aktion gesammelt könnte man das vielleicht noch anders bewerten (allerdings kaum rechtlich), hier aber sich diese Soldatin systematisch brisantes Material angeignet und zum Teil an Dritte weitergegeben.
Nach Deutschem Recht ist das landesverräterische Ausspähung von Staatsgeheimnissen.
In Deutschland gelten die entsprechenden einschlägigen Vorschriften des StGB auch für Journalisten. Siehe etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 1966 (BVerfGE 20, 162–230).
Mehr noch, nach heutiger Deutscher Rechtslage macht sich schon der Journalist strafbar, der Staatsgeheimnisse von Dritter Seite nur zugespielt bekommt und veröffentlicht - wie in diesem Fall geschehen.
Und im übrigen, es wurde nicht verboten über gezielten Tötungen der IDF zu berichten. Dies wurde erlaubt und fand auch statt.
Was eine Zeit lang untersagt war, waren Berichte über den Spionagefall an sich, der im Zuge der freien Berichterstattung über die gezielten Tötungen ans Licht kam.
Dies geschah aus Ermittlungstaktischen Gründen und ist nun wirklich kein Drama.
Das dir das alles nicht passen mag kann gut sein, gleichwohl ist an dem ganzen Fall nichts zu kritisieren.
Deine Einstellung zur FDGO ist schon relevant, weil sie die von dir dargestellten "Tatsachen" ins rechte Licht rückt.
Es ist grundsätzlich immer eine Straftat sich geheime Dokumente zu beschaffen.
Nein. Ein Dokument als "geheim" zu bezeichnen, legt keineswegs automatisch nahe, dass die Beschaffung eine Straftat darstellt:
Zitat von STGB
Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Mag sein, dass du dir das so wünschst, aber die Reality sieht anders aus.
Ähm nein. Sie hat als Soldatin nicht das Recht ihre Stellung zu missbrauchen und willkürlich hochgeheimen Dokumente mal eben zu kopieren und sie in Ruhe zu sichten.
Hätte sie Informationen über eine rechtswidrige Aktion gesammelt könnte man das vielleicht noch anders bewerten (allerdings kaum rechtlich), hier aber sich diese Soldatin systematisch brisantes Material angeignet und zum Teil an Dritte weitergegeben.
Ach ja? Welche Dritten denn?
Nach Deutschem Recht ist das landesverräterische Ausspähung von Staatsgeheimnissen.
Nö. Siehe oben. Wie es auch in der SPIEGEL Affäre zu keinem Hauptsacheverfahren kam, weil es keinerlei Beweise für Landesverrat gab.
Deine Einstellung zur FDGO ist schon relevant, weil sie die von dir dargestellten "Tatsachen" ins rechte Licht rückt.
Die Diskussion hier hat weder etwas mit mir noch mit der FDGO zu tun.
Abgesehen davon geht es dir offensichtlich nicht um die Sache sondern um persönlichen Gezänk.
Nein. Ein Dokument als "geheim" zu bezeichnen, legt keineswegs automatisch nahe, dass die Beschaffung eine Straftat darstellt:
Mag sein, dass du dir das so wünschst, aber die Reality sieht anders aus.
Das ist §94 des StGB. Mag sein das in deiner Reality das StGB nicht mehr dazu zu sagen hat.
Ich würde dir aber raten nicht nur Wikipedia sondern den gesamten fraglichen Abschnitt im Strafgesetzbuch zu konsultieren.
Namentlich die Paragraphen 93 bis 101a. Ich verweise insbesondere auf §95 iVm §96 Abs. 2 StGB.
Nö. Siehe oben. Wie es auch in der SPIEGEL Affäre zu keinem Hauptsacheverfahren kam, weil es keinerlei Beweise für Landesverrat gab.
Ja genau, siehe oben. Selektiv Gesetze zu zitieren bringt dich nicht weiter.
In der Spiegel Affäre gab es keine Hauptverhandlung weil sich der Anfangsverdachta uf Landesverrat nicht erhärtete.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt das die Ermittlungen rechtens waren. Und genau darum gehts.
Was 1966 in Deutschland galt ist 2009 in Israel nicht plötzlich unrecht.
Die Diskussion hier hat weder etwas mit mir noch mit der FDGO zu tun.
Abgesehen davon geht es dir offensichtlich nicht um die Sache sondern um persönlichen Gezänk.
Nein. Es geht darum, dass es jemand gewagt hat, deine heilige Kuh anzufassen. In deiner geradezu fanatischen Unterstützung einer fremden Macht (um mal bei der Ausdrucksweise des StGB zu bleiben) liegt zwar gewisser unterhaltungswert, aber für die angemessene Beurteilung von dir vorgebrachter "Fakten" muss das durchaus immer wieder erwähnt werden.
Zitat von Nighthawk_
Das ist §94 des StGB. Mag sein das in deiner Reality das StGB nicht mehr dazu zu sagen hat.
Ich würde dir aber raten nicht nur Wikipedia sondern den gesamten fraglichen Abschnitt im Strafgesetzbuch zu konsultieren.
Namentlich die Paragraphen 93 bis 101a. Ich verweise insbesondere auf §95 iVm §96 Abs. 2 StGB.
Allen diesen Artikeln ist die von mir hervorgehobene Einschränkung gemein.
Wie bitte?? Hast du dich überhaupt mit dem Fall bschäftigt?!
Also ich kenne keinen Feind Israels namens "Wie Bitte". Arbeitet der für die Hisbollah? Oder doch den Iran? Ich will konkrete Hinweise zum Landesverrat haben. Da du selbst haaretz zitierst gehe ich mal davon aus, dass das kein Feind Israels ist!
Ja genau, siehe oben. Selektiv Gesetze zu zitieren bringt dich nicht weiter.
In der Spiegel Affäre gab es keine Hauptverhandlung weil sich der Anfangsverdachta uf Landesverrat nicht erhärtete.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt das die Ermittlungen rechtens waren. Und genau darum gehts.
Im Gegenteil, deine unsinnigen Behauptungen bringen Dich nicht weiter!
Damit wurde schon 1966 festgestellt, dass es eben nicht automatisch eine Straftat darstellt, sich Dokumente zu beschaffen, die als "geheim" gekennzeichnet sind!
Was 1966 in Deutschland galt ist 2009 in Israel nicht plötzlich unrecht.
Nein. Es geht darum, dass es jemand gewagt hat, deine heilige Kuh anzufassen. In deiner geradezu fanatischen Unterstützung einer fremden Macht (um mal bei der Ausdrucksweise des StGB zu bleiben) liegt zwar gewisser unterhaltungswert, aber für die angemessene Beurteilung von dir vorgebrachter "Fakten" muss das durchaus immer wieder erwähnt werden.
Ich wiederhole mich.
Hier geht es um eine Diskussion in der Sache und nicht um dein persönliches Problem meiner Person gegenüber.
Allen diesen Artikeln ist die von mir hervorgehobene Einschränkung gemein.
Der besonders Schwere Nachteile, der Kontakt zu einer fremden Macht nicht.
Die Anklage gegen die Soldatin schließt die israelische Version des besonders Schweren Nachteils ein ("schwere Spionage").
Von daher sehe ich mal wieder nicht wo das Problem liegen soll.
Also ich kenne keinen Feind Israels namens "Wie Bitte". Arbeitet der für die Hisbollah? Oder doch den Iran? Ich will konkrete Hinweise zum Landesverrat haben. Da du selbst haaretz zitierst gehe ich mal davon aus, dass das kein Feind Israels ist!
Ich schrieb, Weitergabe an Dritte.
Nicht Fremde Mächte. Es ist (im Zuge des §95 StGB, ich kenn das israelische Recht hierzu nicht) unerheblich ob die Weitergabe an Dritte oder fremde Mächte erfolgt.
Die Soldatin hat Staatsgeheimnisse an einen Haaretz Journalisten (Uri Blau) weitergegben. Das ist eine Straftat.
Nach deutschem sowie israelischem Recht.
Im Gegenteil, deine unsinnigen Behauptungen bringen Dich nicht weiter!
Damit wurde schon 1966 festgestellt, dass es eben nicht automatisch eine Straftat darstellt, sich Dokumente zu beschaffen, die als "geheim" gekennzeichnet sind!
Du hast überhaupt nicht verstanden um was es ging.
Die einschlägigen Spionageparagraphen sind anwendbar, alles weitere obliegt der Beurteilung des Einzefalls. Deswegen ermittelt und verhandelt man dann ja schließlich auch.
Aber - das Entscheidende! - es darf, ja es muss ermittelt und gegebenenfalls angeklagt werden.
Ihr Status als Journalistin schützt die Soldatin nicht vor Strafverfolgung, sie kann sich nicht auf die Pressefreiheit berufen und tun und lassen was sie möchte.
Einmal mehr, die Israelische Exekutive und Justiz haben sich hier vollkommen korrekt verhalten.
Ich zitiere aus der einschlägigen Entscheidung:
Die Pressefreiheit birgt die Möglichkeit in sich, mit anderen, vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten; es kann sich dabei um Rechte und Interessen Einzelner, der Verbände und Gruppen, aber auch der Gemeinschaft selbst handeln. Für die Regelung solcher Konflikte verweist das Grundgesetz auf die allgemeine Rechtsordnung, unter der auch die Presse steht. Rechtsgüter anderer wie der Allgemeinheit, die der Pressefreiheit im Rang mindestens gleichkommen, müssen auch von ihr geachtet werden. Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung der Presseangehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von allgemein geltenden Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen.
Die Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung kommt in Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck, wonach die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen findet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Entscheidung vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]) über das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu den allgemeinen Gesetzen geäußert. Danach wird zwar die Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze begrenzt; diese selbst sind aber stets im Blick auf die Meinungsfreiheit auszulegen und daher in ihrer diese beschränkenden Wirkung gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Pressefreiheit; sie gewinnen hier sogar besondere Bedeutung, da Äußerungen in der Presse in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen wollen, also zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich haben, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (a.a.O.. Seite 212). Der Sinn dieses Urteils, angewandt auf die Pressefreiheit, liegt also darin, diese vor einer Relativierung durch die allgemeinen Gesetze - und die sie anwendenden Gerichte - zu bewahren und durch den Zwang, die Auslegung der allgemeinen Gesetze stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, ihr den angemessenen Raum zu sichern und jede Einengung der Pressefreiheit zu verhindern, die nicht von der Rücksicht auf mindestens gleichwertige Rechtsgüter unbedingt geboten ist. Die objektiv-rechtliche, institutionelle Seite der Pressefreiheit, ihre Auswirkung als Wertmaßstab und Auslegungsgrundsatz für die allgemeine Rechtsordnung, tritt hier besonders hervor.
Die Vorschriften über den Landesverrat (§§ 99, 100 StGB) sind "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen keine begründeten Zweifel. Namentlich greifen die gelegentlich geäußerten Bedenken wegen nicht genügend bestimmter Fassung des Straftatbestandes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht durch. Die Vorschriften sind auch bei verfassungsgemäßer Auslegung insoweit nicht verfassungswidrig, als sie die Offenbarung von Staatsgeheimnissen durch Presseveröffentlichungen, den "publizistischen Landesverrat", umfassen.
Der Schutz des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland nach außen, den die Strafrechtsnormen über den Landesverrat bezwecken, gerät mit der Pressefreiheit in Konflikt, wenn die Presse Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse veröffentlicht, deren Geheimhaltung dem Interesse der Landesverteidigung entsprechen würde. Dieser Konflikt kann nicht von vornherein und allgemein mit der Begründung gegen die Pressefreiheit entschieden werden, diese habe den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zur notwendigen Voraussetzung und gehe mit dessen Verlust auch selbst zugrunde. Denn unter dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland, den es zu schützen und zu erhalten gilt, ist nicht nur ihr organisatorisches Gefüge, sondern auch ihre freiheitliche demokratische Grundordnung zu verstehen. Dieser ist es eigen, daß die Staatsgeschäfte, einschließlich der militärischen, zwar von den hierfür zuständigen staatlichen Organen geführt werden, aber der ständigen Kritik oder Billigung des Volkes unterstehen.
Aus dieser Sicht sind die Notwendigkeit der militärischen Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit und die Pressefreiheit keine sich ausschließenden Gegensätze. Beide sind vielmehr durch das höhere Ziel, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland - im recht verstandenen Sinn - zu sichern, einander zugeordnet. Im Blick auf dieses Ziel sind daher Konflikte zwischen beiden Staatsnotwendigkeiten zu lösen. Dabei ist im Einzelfall die Bedeutung der mitgeteilten Tatsachen usw. sowohl für den potentiellen Gegner wie für die politische Urteilsbildung des Volkes zu berücksichtigen; die Gefahren, die der Sicherheit des Landes aus der Veröffentlichung erwachsen können, sind gegen das Bedürfnis, über wichtige Vorgänge auch auf dem Gebiete der Verteidigungspolitik unterrichtet zu werden, abzuwägen. In diesem Sinne übt Art. 5 Abs. 1 GG bei der Auslegung der genannten Strafvorschriften einen grundsätzlich einschränkenden Einfluß aus.
Diese Entscheidung ist so natürlich auch nicht auf andere Länder übertragbar.
Zitat von STGB
Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt
oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Der Tatbestand erfüllt sich somit beim bloßen "einem Unbefugten zugänglich machen".
Der besonders Schwere Nachteile, der Kontakt zu einer fremden Macht nicht.
Das ist genau das Problem: Dass die Weitergabe dieser Akten an einen (israelischen!) Journalisten dem Staate Israel "besonders schwere Nachteile" einbringt ist weder glaubhaft noch logisch.
Bestenfalls die Veröffentlichung konkreter, gefährlicher Geheimnisse (die es nie gab) kann als Straftat interpretiert werden, nicht aber die reine Beschaffung mit dem Zweck der Kontrolle.
Natürlich interpretieren das die IDF und Konsorten anders, nämlich als Freibrief jegliche öffentliche Kontrolle zu verhindern.
Die Soldatin hat Staatsgeheimnisse an einen Haaretz Journalisten (Uri Blau) weitergegben. Das ist eine Straftat.
Nach deutschem sowie israelischem Recht.
Quatsch. Das ist - wie die SPIEGEL Affäre beweist - eben nicht alleine eine Straftat nach Deutschem Recht! Mit diesem Argument könntest du auch wikileaks schließen lassen.
Die Ermittlungen führt in einem Rechtsstaat auch nicht ein Inlandsgeheimdienst, sondern die Staatsanwaltschaft! Und urteilen wird ja wohl noch ein Richter! Und ich möchte mal wissen, wie die eine Gefahr für den Staat Israel aus einer Zeitungsrecherche basteln wollen, wenn deren eigene Soldaten Offensiven auf Facebook ankündigen!
Solange mir keiner zeigt, dass die gute Frau den Kram nach Beirut senden wollte, bleibt es dabei: Die IDF sind angepisst, weil es jemand gewagt hat, gezielt gegen sie zu recherchieren und haben gezeigt, wer in Israel das sagen hat.
@himura_kenshin: So liest man im Deutschen eigentlich keine Sätze. Der Paragraph schränkt die einfache Weitergabe mit "Benachteiligung" Ausserdem muss auch noch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit dazukommen.
Das ist genau das Problem: Dass die Weitergabe dieser Akten an einen (israelischen!) Journalisten dem Staate Israel "besonders schwere Nachteile" einbringt ist weder glaubhaft noch logisch.
Bestenfalls die Veröffentlichung konkreter, gefährlicher Geheimnisse (die es nie gab) kann als Straftat interpretiert werden, nicht aber die reine Beschaffung mit dem Zweck der Kontrolle.
Natürlich interpretieren das die IDF und Konsorten anders, nämlich als Freibrief jegliche öffentliche Kontrolle zu verhindern.
Es gibt Staatsgeheimnisse die nicht an Dritte weitergegeben werden können ohne das die nationale Sicherheit beeinträchtigt wird.
Das ist ein unumstößlicher Fakt. Was diese Dritten mit dem Material tun oder nicht tun ist vollkommen irrelevant weil den Blicken des Staates vollkommen entzogen.
Israel kann weder kontrollieren was der Reporter an wen im Ausland womöglich weitergibt noch kann es sicher sein das die Soldatin lediglich an den einen öffentlich bekannten Dritten informationen übermittelt hat.
Die Sicherheitsbehörden müssen dementsprechend ermitteln und davon ausgehen, das durch diese Spionagetätigkeit Dokumente in falsche Hände gelangt sind.
Die Konsequenzen aus den Taten der Soldatin sind derweil klar:
The IDF was forced to carry out adjustments to Operation Cast Lead military plans due to documents stolen by former soldier Anat Kamm and given to Haaretz reporter Uri Blau, a senior IDF officer told Army Radio overnight Thursday.
The officer said that after the IDF became aware of the leaked documents, a series of meetings were held at the highest military levels, which resulted in operational changes being made in order to ensure the safety of the IDF soldiers in Gaza.
Quatsch. Das ist - wie die SPIEGEL Affäre beweist - eben nicht alleine eine Straftat nach Deutschem Recht! Mit diesem Argument könntest du auch wikileaks schließen lassen.
Die Ermittlungen führt in einem Rechtsstaat auch nicht ein Inlandsgeheimdienst, sondern die Staatsanwaltschaft! Und urteilen wird ja wohl noch ein Richter! Und ich möchte mal wissen, wie die eine Gefahr für den Staat Israel aus einer Zeitungsrecherche basteln wollen, wenn deren eigene Soldaten Offensiven auf Facebook ankündigen!
Solange mir keiner zeigt, dass die gute Frau den Kram nach Beirut senden wollte, bleibt es dabei: Die IDF sind angepisst, weil es jemand gewagt hat, gezielt gegen sie zu recherchieren und haben gezeigt, wer in Israel das sagen hat.
Du hast die Rechtslage überhaupt nicht begriffen oder weigerst dich schlicht die Realität anzuerkenne. Ich nehme dies zu Kenntnis.
Bleib dabei wenn du möchtest, ich habe erklärt wie es sich verhält.
Die Soldatin hat eine Straftat begangen, der Staatsschutz ermittelt und es wurde vollkommen korrekt eine Anklage gegen sie erhoben. Ein Gericht ordnete daraufhin Hausarrest an.
Daran gibt es nichts, aber auch garnichts zu kritiseren.
Aber das interessiert dich natürlich nicht, hier geht es dir um ein obskures Prinzip und irgendwie wird es schließlich schon falsch sein.
Ist es halt dummerweise nicht.
Die Konsequenzen aus den Taten der Soldatin sind derweil klar:
Komisch, dass der Facebook Soldat (der das gleiche angerichtet hat) nicht unter Hausarrest gestellt wurde und facebook in Israel immer noch erreichbar ist.
Rechtlich gesehen ist derweil schon die Beschaffung strafbar.
Zumindest in Deutschland nicht. Siehe SPIEGEL Affäre.
Du hast die Rechtslage überhaupt nicht begriffen oder weigerst dich schlicht die Realität anzuerkenne. Ich nehme dies zu Kenntnis.
Bleib dabei wenn du möchtest, ich habe erklärt wie es sich verhält.
Du hast überaus überzeugend erklärt, wie sich das in deiner Phantasie so darstellt. Zumindest in Deutschland ist die Rechtslage klar anders, als von dir postuliert und einschlägige israelische Rechtsvorschriften kann hier wohl kaum einer darlegen.
Daran gibt es nichts, aber auch garnichts zu kritiseren.
Weil es Israel betrifft. Wenns der Iran gewesen wäre...
Gesetzestexte verstehen will gelernt sein. Himura Kenshin hat recht.
LOL. Echt jetzt? Du meinst also der Nebensatz schränkt nur den letzten Teil ein? Um was wetten wir, dass es Paragraphen gibt, in denen es die gleiche Formulierung gibt, der aber eindeutig alle Teile einschränkt?
Wenn ich einen finde, dann trägst du 1 Monat lang den Halbmond oder wahlweise die iranische Flagge als Avatar, OK?
Komisch, dass der Facebook Soldat (der das gleiche angerichtet hat) nicht unter Hausarrest gestellt wurde und facebook in Israel immer noch erreichbar ist.
Dein Facebook Soldat hatte nicht das Gleiche angestellt. Gleichwohl wurde ihm zurecht ein Verfahren angehängt.
Und natürlich ist Facebook noch erreichbar - genaus wie Haaretz.
Denn darum geht es ÜBERHAUPT NICHT!
Du hast überaus überzeugend erklärt, wie sich das in deiner Phantasie so darstellt. Zumindest in Deutschland ist die Rechtslage klar anders, als von dir postuliert und einschlägige israelische Rechtsvorschriften kann hier wohl kaum einer darlegen.
Die Rechtslage in Deutschen Landen ist so wie von mir dargestellt.
Gegen Soldaten die Geheimes Material an Dritte weitergeben darf und muss ermittelt werden.
LOL. Echt jetzt? Du meinst also der Nebensatz schränkt nur den letzten Teil ein? Um was wetten wir, dass es Paragraphen gibt, in denen es die gleiche Formulierung gibt, der aber eindeutig alle Teile einschränkt?
Wenn ich einen finde, dann trägst du 1 Monat lang den Halbmond oder wahlweise die iranische Flagge als Avatar, OK?
Ne meine ich nicht, da habe ich nicht weit genug gedacht und himuras zweites Oder nicht gesehen weil es eh sonnenklar ist.
Die Tatbestandsfolge ist Punkt 1 oder 2 sowie Gefahr eines Nachteils.
Steht einwandfrei da, oder und und.
Entsprechend wie dargelegt, die Gefahr eines schweren Nachteils war alleine schon durch die Beeinträchtigung von Cast Lead vorhanden.
@himura_kenshin: So liest man im Deutschen eigentlich keine Sätze. Der Paragraph schränkt die einfache Weitergabe mit "Benachteiligung" Ausserdem muss auch noch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit dazukommen.
§ 94 StGB:
Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Das sind die 4 (wenn man "fremde Macht" und "Mittelsmänner" getrennt sieht 5) Tatbestände, die die Verwirklichung des § 94 StGB möglich machen.
Die (objektiven) Tatbestände sind:
- Staatsgeheimnis
- fremde Macht/ Mittelsmänner/ Unbefugten/ öffentlich bekanntmacht/ fremde Macht begünstigen
- Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRD
Wer ein Staatsgeheimnis oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist kein deutscher Satz. Abgesehen davon hast Du einfach Teile ausgelassen.
Satz 1. und 2. sind nicht umsonst nummeriert. Öffentliches Bekanntmachen und an unbefugte Weitergeben ist hier zusammengefasst (und demnach auch zusammen eingeschränkt).
Zitat von Nighthawk_
Die Rechtslage in Deutschen Landen ist so wie von mir dargestellt.
Gegen Soldaten die Geheimes Material an Dritte weitergeben darf und muss ermittelt werden.
Natürlich muss da ermittelt werden. Du hast der guten Frau aber vorgeworfen (auch nach deutschem Recht) automatisch eine Straftat begangen zu haben. Da gibt es den feinen Unterschied namens Unschuldsvermutung.
Wer sich Staatsgeheimnisse widerrechtlich aneignet begeht eine Straftat.
Unschuldsvermutung ist die Frage ob sie dies überhaupt getan hat.
Nochmal zu §94
Folgende Tatbestandsfolgen sind möglich:
Wer ein Staatsgeheimnis
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt
um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt
öffentlich bekanntmacht,
um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt
Kommentar