Zitat von himura_kenshin
Beitrag anzeigen
Der Notarzt wird auch nicht einfach in den Gegenverkehr rübergezogen sein. Aber der Anzeigende wird nicht aufmerksam gewesen sein. Genau wie das Fahrzeug das den Notarzt dazu veranlasst hat in den Gegenverkehr zu ziehen.
Das der Anzeigende die Fahrbahn verlassen musste um freie Bahn zu schaffen ist kein Problem. Dazu ist er verpflichtet.
Ein Verkehrsteilnehmer hat freie Bahn zu schaffen um Fahrzeugen mit Sonder-/Wegerechten das passieren zu ermöglichen. Man muss sein Fahrzeug dabei nicht zerlegen, aber dreckig machen ist zumutbar.
Das der Anzeigende die Fahrbahn verlassen musste um freie Bahn zu schaffen ist kein Problem. Dazu ist er verpflichtet.
Ein Verkehrsteilnehmer hat freie Bahn zu schaffen um Fahrzeugen mit Sonder-/Wegerechten das passieren zu ermöglichen. Man muss sein Fahrzeug dabei nicht zerlegen, aber dreckig machen ist zumutbar.
Der Notarzt hat keine Straftat begangen. Das verfahren wurde eingestellt da kein strafbares Handeln vorwerfbar war (es fehlt mindestens ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den 315c StGB -> die "Eigennützigkeit")
Kommentar