Zitat von sven1310
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Mitarbeiter der Jobcenter dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bespitzelungen von ALG-II-Empfängern durchführen. Insbesondere dürfen nicht ohne Weiteres Nachbarn und Dritte befragt werden. Sozialdaten sind vorrangig beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Sozialdaten nach § 67a Abs 2 Nr. 2 SGB X bei anderen Personen nur erhoben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a) SGB X.
Die Sozialgerichte in Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS) gaben zwei unverheirateten ALG 2 Empfängern die von Hartz 4 abhängig sind Recht, dass ihre Lebenspartner finanziell für sie einstehen müssen, in Eilentscheidungen Recht. Laut Urteile bilden zwei Menschen, die zusammenleben, nicht automatisch eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft".
Wenn die Arge-Mitarbeiter eine Wohnung eines Hartz-4-Leistungsempfängers zu Kontrollzwecken betreten, reicht ein nicht vorher definierter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht aus! Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen hervor.
L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06
Beamte dürfen sich zu einem Hausbesuch aufmachen, um zu erkunden, ob ein Arbeitsloser wirklich bedürftig ist und ihm somit ALG II zusteht. Bevor sie dies tun, müssen sie aber laut ARAG Experten einiges beachten. Erstens müssen an den Angaben des Arbeitslosen zu seiner finanziellen Situation berechtigte Zweifel bestehen. Zweitens müssen die Beamten ernsthaft der Meinung sein, ein Hausbesuch könne diese Zweifel ausräumen. Selbst dann dürfen sich die Beamten aber keinen Einlass in die Wohnung des Arbeitslosen erzwingen. Außerdem entschieden die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf, dass das Aushorchen von Dritten ohne sachlichen Grund ein "unbefugtes Erheben von Sozialdaten" darstellt und daher nicht gestattet ist. Ob Arbeitslose hilfsbedürftig sind oder nicht, dürfen die Behörden also weder vom Vermieter noch von Nachbarn erfragen (SG Düsseldorf, Az.: S 35 AS 343/05).
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