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Ist Hartz IV zu niedrig?

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    Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
    Eine Ratenzahlung zeigt dem Gläubiger, dass der Regulierungswille vorhanden ist – und das ist schon mal viel wert. Bevor ein Gläubiger leer ausgeht, akzeptiert er erfahrungsgemäß die Tilgung der Schuld in Raten.
    Dies funktioniert aber auch nur, wenn sich das Ganze im Rahmen bewegt. Wenn ein Hartz4-Empfänger bei einer Schuld in Höhe von z.B. 50000,- Euro eine mtl. Ratenzahlung in Höhe von 5 Euro anbietet, ist das nicht akzeptabel, da in diesem Fall der Aufwand zu groß wäre und eine abschließende Tilgung ausgeschlossen ist.

    Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
    Nunja, ein Privatinsolvenzverfahren ist nach der Insolvenzordnung (InsO) an bestimmte Anforderungen geknüpft (Bestellung eines Insolvenzverwalters, Forderungsanmeldung, Wohlverhaltensphase etc.).
    Der Aufwand des Schuldners beschränkt sich idR. auf die Zeit bis zum Beginn der WVP. Beauftragt dieser einen Anwalt (Kosten ca. 600 bis 800 Euro bis zu Einreichung bei Gericht), ist der Aufwand relativ gering! Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, beginnt die WVP und der Schuldner hat weitgehend seine Ruhe.

    Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
    Viele Schuldner sehen sich damit offenbar überfordert, was ich einerseits verstehen kann und gar nicht kritisieren möchte.
    Überfordert werden diejenigen, die sich an sog. wohltätige Organisationen wenden. In diesem Falle hat der Schuldner einen relativ hohen Eigenaufwand zu leisten und nicht jeder ist firm in rechtlichen und organisatorischen Dingen!

    Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
    Insolvenzverfahren mögen ihren Sinn und Zweck haben, aber ich persönlich stehe dem Thema eher kritisch gegenüber. Was ist denn mit den Gläubigern? Die gehen im Falle der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) leer aus. Findest du das gerecht?
    Sie haben ihren Sinn! Für die Gläubiger reduziert sich der Aufwand, weil sie ggf. einen Teil ihrer Forderung erhalten, aber keine weiteren Kosten der Beitreibung mehr haben. Desweiteren haben auch die Gerichte weniger zu tun, weil nicht mehr so viele Beitreibungsmaßnahmen veranlasst werden müssen, welche die Kosten oftmals unnötig in die Höhe treiben.

    Nach maximal 7 Jahren ist der Schuldner "erlöst" und kann wieder normal leben ... sofern keine krankhafte Schuldenerzeugung vorlag, denn sonst beginnt das Ganze ja wieder von vorne oder gr schon während der WVP!

    Kommentar


      Ein vernünftiger Gerichtsvollzieher sagt dem zahlungswilligen Schuldner, er solle sich wegen Raten direkt an den Gläubiger wenden und um Aussetzung der Verzinsung bitten sowie um direkte Ratenzahlung an den Gläubiger, weil a) die Zinsen und b) die Gerichtsvollzieherkosten, die jedesmal anfallen, die Raten auffressen.

      Kommentar


        Hat jemand ne Ahnung ob bei einem Hartz IV Empfänger ohne eigenes Einkommen eine Haftpflichtversicherung übernommen oder bezuschusst wird? Meines Wissens nach ist das nur bei Empfängern mit zusätzlichem Einkommen der Fall aber eine Haftpflicht ist ja schon eine sinnvolle Versicherung und dass diese Beiträge erst mit eigenem Einkommen übernommen werden sollen ist mir ehrlich gesagt suspekt.

        Kommentar


          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
          Wenn hohe Schulden gemacht wurden, evtl. aus einer Selbständigkeit heraus, kann man oft mit Abzahlung nicht viel erreichen. Da kommt man nie mehr raus. Eine Insolvenz ist die einzige Chance, auch wenn man hinterher noch die Anwaltskosten etc. zahlen muss. Wenn jemand Harz-IV-Empfänger ist und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, werden die Schulden eh nie getilgt werden können.
          Ich stimme dir grundsätzlich zu – zumindest aus Sicht des Schuldners. Schulden sind aber Schulden, egal, aus welchem Grund sie gemacht wurden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber nicht. Wenn du einen finanziellen Anspruch gegen jemanden hast, erwartest du, dass er zahlt. Wenn er – aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlen kann, dann ändert das nichts an deinem Anspruch, und wenn er irgendwann restschuldbefreit wird, dann gehst du leer aus, sofern deine Forderung nicht im Rahmen des Verfahrens zumindest teilweise bedient wurde. In diesem Fall würde sich deine Begeisterung in Grenzen halten, unterstelle ich einfach mal.

          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
          Schulden darf man allerdings nicht mehr machen und auch keine externen Abzahlungen tätigen.
          Neuforderungen sind zwar nicht zwangsvollstreckbar, aber sie können ein Grund sein, das Insolvenzverfahren „platzen“ zu lassen. Der Sinn des Ganzen ist ja, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, wobei der Schuldner insbesondere die Pflicht hat, keine neuen Schulden zu machen.

          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
          Dies funktioniert aber auch nur, wenn sich das Ganze im Rahmen bewegt. Wenn ein Hartz4-Empfänger bei einer Schuld in Höhe von z.B. 50000,- Euro eine mtl. Ratenzahlung in Höhe von 5 Euro anbietet, ist das nicht akzeptabel, da in diesem Fall der Aufwand zu groß wäre und eine abschließende Tilgung ausgeschlossen ist.
          Richtig. Daher dürfen sich Ratenzahlungen nach der Dienstanweisung für Vollziehungsbeamte nur über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken. Alles, was darüber hinausgeht, fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Gläubigers/Fachamtes. Was ja auch Sinn macht, denn ein Vollziehungsbeamter soll ja kein reiner „Geldabholer“ sein.

          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
          Der Aufwand des Schuldners beschränkt sich idR. auf die Zeit bis zum Beginn der WVP. Beauftragt dieser einen Anwalt (Kosten ca. 600 bis 800 Euro bis zu Einreichung bei Gericht), ist der Aufwand relativ gering! Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, beginnt die WVP und der Schuldner hat weitgehend seine Ruhe.
          Wenn du vom finanziellen Aufwand sprichst, gebe ich dir Recht. Aber die Eröffnung des Verfahrens bedeutet ja nicht, dass der Schuldner sich entspannt zurücklehnen kann, denn seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) bleiben unberührt.

          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
          Überfordert werden diejenigen, die sich an sog. wohltätige Organisationen wenden. In diesem Falle hat der Schuldner einen relativ hohen Eigenaufwand zu leisten und nicht jeder ist firm in rechtlichen und organisatorischen Dingen!
          Sorry, ich verstehe den Kontext nicht. Was hat ein Insolvenzverfahren mit karitativen Zwecken zu tun?

          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
          Sie haben ihren Sinn! Für die Gläubiger reduziert sich der Aufwand, weil sie ggf. einen Teil ihrer Forderung erhalten, aber keine weiteren Kosten der Beitreibung mehr haben. Desweiteren haben auch die Gerichte weniger zu tun, weil nicht mehr so viele Beitreibungsmaßnahmen veranlasst werden müssen, welche die Kosten oftmals unnötig in die Höhe treiben.
          Durchaus richtig, aber der Forderungsverlust des Gläubigers kann deutlich höher ausfallen als Gerichtskosten oder die Kosten der Vollstreckung.

          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
          Nach maximal 7 Jahren ist der Schuldner "erlöst" und kann wieder normal leben ... sofern keine krankhafte Schuldenerzeugung vorlag, denn sonst beginnt das Ganze ja wieder von vorne oder gr schon während der WVP!
          Richtig, aber die Gläubiger sind nicht „erlöst“, wenn sie u. U. auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Siehe weiter oben.

          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
          Ein vernünftiger Gerichtsvollzieher sagt dem zahlungswilligen Schuldner, er solle sich wegen Raten direkt an den Gläubiger wenden (...)
          Danke, dass du mir meinen Job erklärst. Wenn ich mal nicht weiter weiß, werde ich mich an dich wenden, okay?

          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
          (...) und um Aussetzung der Verzinsung bitten (...)
          Ich gehe davon aus, dass du die Aussetzung der Vollziehung meinst. Zinsen bzw. Säumniszuschläge werden i. d. R. weiterberechnet, es sei denn, der ursprüngliche Zahlungsgrund (z. B. Titel, Leistungsbescheid) ist entfallen oder wurde erfolgreich angefochten.

          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
          (...) die Gerichtsvollzieherkosten, die jedesmal anfallen, die Raten auffressen.
          Die Kosten und Gebühren der Vollstreckung werden i. d. R. nur einmal fällig, wobei der zu vollstreckende Betrag bei der Berechnung eine wesentliche Rolle spielt (siehe z. B. KostO NRW).

          Nö, die Raten werden nicht „aufgefressen“, aber die Zahlungen werden zunächst auf die Kosten und Gebühren gebucht, was ja auch Sinn macht, weil durch den Zahlungsverzug des Schuldners Verwaltungs- und Personalkosten entstanden sind. Die Hauptforderung wird zum Schluss bedient.
          „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
          (Albert Einstein)

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            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Neuforderungen sind zwar nicht zwangsvollstreckbar, aber sie können ein Grund sein, das Insolvenzverfahren „platzen“ zu lassen
            Nicht unbedingt! Neuforderungen könnten u.U. auch Unterhaltsforderungen sein ... die sind trotz Pfändungsfreigrenze in einem bestimmten Rahmen noch pfändbar, müssen aber nicht die RSB gefährden!

            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Der Sinn des Ganzen ist ja, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, wobei der Schuldner insbesondere die Pflicht hat, keine neuen Schulden zu machen.
            Das ist auch nur bedingt korrekt! In der WVP darf man durchaus auch wieder Zahlungsverpflichtungen außerhalb des täglichen Bedarfs eingehen, sofern jemand bereit ist, mit einem Insolventen Geschäfte zu machen. Bei Banken z.B. halte ich das für ziemlich ausgeschlossen.

            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Wenn du vom finanziellen Aufwand sprichst, gebe ich dir Recht. Aber die Eröffnung des Verfahrens bedeutet ja nicht, dass der Schuldner sich entspannt zurücklehnen kann, denn seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) bleiben unberührt.
            Ich meinte nicht den finanziellen Aufwand! Wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, dann beschränkt sich die Mitwirkungspflicht auf Änderungen wie z.B. Einkommenszuwächse, Umzug, Arbeitsplatzwechsel usw. ... dürfte bei den Meisten also relativ gering sein!

            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Sorry, ich verstehe den Kontext nicht. Was hat ein Insolvenzverfahren mit karitativen Zwecken zu tun?
            Auch Sorry! Ich meinte selbstverständlich die Schuldnerberatungen solcher "Vereine".

            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Richtig, aber die Gläubiger sind nicht „erlöst“, wenn sie u. U. auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Siehe weiter oben.
            Der Forderugsverlust zieht im Normalfall eine Gewinnschmälerung nach sich. Ist also ein relativer Verlust. Bei reinen Dienstleistungen fallen die materiellen Kosten nicht einmal in den Bereich der Erwähnbarkeit.

            Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
            Die Kosten und Gebühren der Vollstreckung werden i. d. R. nur einmal fällig, wobei der zu vollstreckende Betrag bei der Berechnung eine wesentliche Rolle spielt (siehe z. B. KostO NRW).
            Naja ... ein und die selbe Forderung kann ja mehrfach eingetrieben werden und zwar immer dann, wenn der Gläubiger meint, es könnte was zu holen sein! Würde ein Schuldner, bei einer bestehenden EV z.B. alle 3 Monate umziehen (und der Gläubiger bekommt das mit), so könnte er im schlimmsten Fall alle 3 Monate eine neue EV ablegen. Die dadurch entstehenden Kosten werden der Schuld hinzugefügt! Die Schuld würde damit auch ohne die Zinsen weiter anwachsen! Die Gerichtsvollzieher müssen dann widerwillig tätig werden, obwohl sie wissen, dass nichts zu holen ist.

            Aber das kannst Du sicher besser erklären als ich :-)


            -----

            Ich möchte an dieser Stelle aber einmal erwähnen, dass nicht alle Schulden von der RSB betroffen sein müssen, falls jemand tatsächlich glauben sollte, die Verbraucherinsolvenz sei das Allheilmittel! Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung z.B. bleiben dann bestehen (sofern der Gläubiger dies angemeldet hat) und können nach der RSB wieder eingetrieben werden! Auch Forderungen von Strafgeldern, Bussgeldern etc. bleiben von der RSB unberührt.

            Neu ab 01.07.2014 wird untern anderem sein, dass Forderungen aus Steuerdelikten nicht mehr unter die RSB fallen! Ob nun allgemeine Steuerschulden auch unter Steuerdelikte fallen, entzieht sich meiner Kenntnis!

            Fazit:

            Ein Zuckerschlecken ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt nicht ... nicht selten scheitern Schuldner daran! Die Versagungsgründe zur RSB können dabei sehr vielfältig sein.

            Wäre ich in so einer Situation, würde ich es niemals ohne einen Anwalt machen!

            Ein Bekannter von mir, ein ehemaliger Unternehmer, versuchte es 2 mal über eine kostenlose Schuldnerberatung und scheiterte 2 mal daran, es kam nicht einmal bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ("kostenlos" war hier mit "umsonst" gleichzusetzen)! Beim 3. Anlauf nahm er sich einen Anwalt und dann funktionierte es!

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              @ Achilles: Ich meine die Verzinsung, die immer weiterläuft. Man kann mit dem Gläubiger ausmachen, dass diese nur bis zum Tag der Ratenzahlungsvereinbarung berechnet werden und ab da nicht mehr, weil sonst die Raten nur auf die Zinsen gehen.

              Ansonsten: Gerne geschehen. Hast ja selbst zugegeben, dass du jedesmal, wenn du bei einem Schuldner was eintreibst an Raten, erst mal auf deine Kosten verrechnet wird. Und genau das meine ich. Da zahlen die Schuldner sich dumm und dusselig und von der Hauptforderung (und den Mahn- und ZV Kosten) geht dann erst wer weiß wann ein Teil des Betrages weg. Wie Raten verrechnet werden, weißte ja sicher.

              Zitat von La Forge Beitrag anzeigen
              Hat jemand ne Ahnung ob bei einem Hartz IV Empfänger ohne eigenes Einkommen eine Haftpflichtversicherung übernommen oder bezuschusst wird? Meines Wissens nach ist das nur bei Empfängern mit zusätzlichem Einkommen der Fall aber eine Haftpflicht ist ja schon eine sinnvolle Versicherung und dass diese Beiträge erst mit eigenem Einkommen übernommen werden sollen ist mir ehrlich gesagt suspekt.
              Nein, Versicherungen (egal welche) muss jeder vom Regelsatz selbst bezahlen. (Ebenso Strom, weil sich das Märchen, dass Hartz 4 Bezieher den ja auch übernommen werden, leider immer noch hartnäckig hält.)

              @ John Connor: Nein, eine e.V. kann nicht alle 3 Monate abgenommen werden. Eine vorzeitige Abnahme geht nur, wenn bekannt wird, dass der Schuldner z.B. neues Einkommen erzielt, eine Erbschaft gemacht hat oder sonst irgendwie zu Geld gelangt ist.

              Kommentar


                Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                @ John Connor: Nein, eine e.V. kann nicht alle 3 Monate abgenommen werden. Eine vorzeitige Abnahme geht nur, wenn bekannt wird, dass der Schuldner z.B. neues Einkommen erzielt, eine Erbschaft gemacht hat oder sonst irgendwie zu Geld gelangt ist.
                Auch Umzug zählt dazu, da hier vermutet werden kann/darf, dass dafür Geld vorhanden ist! Die 3 Monate waren ja nur ein Extrembeispiel, ungeachtet der Bearbeitungszeiten, aber zumindest theoretisch ist es möglich!

                Aber vielleicht kann Dir da Achilles weiterhelfen?

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                  Unnötige Kosten sind zu vermeiden. Deshalb wurde bei Abgabe der e.V. die 3 Jahres Frist gemacht. Es geht nur um die Vermögensverhältnisse, nicht ob man umzieht. Da ändert sich ja am Vermögen nichts.

                  Hab dir dazu mal etwas herausgesucht:

                  :: Ratgeber: Eidesstattliche Versicherung - Schuldenratgeber - www.meine-schulden.de - Was mache ich mit meinen Schulden? ::

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                    Zitat von Achilles Beitrag anzeigen
                    Ich stimme dir grundsätzlich zu – zumindest aus Sicht des Schuldners. Schulden sind aber Schulden, egal, aus welchem Grund sie gemacht wurden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber nicht. Wenn du einen finanziellen Anspruch gegen jemanden hast, erwartest du, dass er zahlt. Wenn er – aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlen kann, dann ändert das nichts an deinem Anspruch, und wenn er irgendwann restschuldbefreit wird, dann gehst du leer aus, sofern deine Forderung nicht im Rahmen des Verfahrens zumindest teilweise bedient wurde. In diesem Fall würde sich deine Begeisterung in Grenzen halten, unterstelle ich einfach mal.
                    Ein Hartz-IV-Empfänger oder Geringverdiener wird bei hohen Summen niemals in der Lage sein, seine Schulden zurückzuzahlen - es werden allenfalls nur die Zinsen beglichen. Man kann doch auch nicht von jemandem verlangen, lebenslang unter dem Hartz-IV-Niveau zu leben, denn damit kann man weder sich noch eine Familie ausreichend versorgen. Auch sind Schulden nicht immer selbst verschuldet. Manche erben Schulden, andere geraten durch den Partner in Not oder gehen Konkurs. Wer zu wenig Geld verdient oder arbeitslos ist, kann weder gepfändet werden noch muss er irgendwelche Raten zahlen. Man hat ein Recht auf einen gewissen Selbstbehalt, und es gibt da Grenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Wie soll das denn auch gehen? Wie es bei Unterhaltszahlung aussieht, weiß ich allerdings nicht.

                    Wenn ich mir vorstelle, ich heirate einen verschuldeten Mann (und erfahre dies evtl. erst nach der Eheschließung), muss ich nicht für die Schulden des Partners aufkommen. Allerdings weiß ich nicht, inwieweit der Verdienst der Ehefrau später mit angerechnet wird. Der Unterhalt für eventuelle Kinder ist immer vorrangig zu leisten, bevor gepfändet wird oder Schulden gezahlt werden müssen, auch bei einer Trennung.

                    Bist Du wirklich der Meinung (falls ich Dich richtig verstanden habe), dass man unter allen Umständen zahlen muss, auch wenn die Schulden nicht von einem selbst verschuldet wurden?
                    "A life is like a garden. Perfect moments can be had, but not preserved, except in memory. " (Leonard Nimoy)

                    Es ist nicht wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist viel Zeit, die wir nicht nutzen. (Seneca)

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                      Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                      Unnötige Kosten sind zu vermeiden. Deshalb wurde bei Abgabe der e.V. die 3 Jahres Frist gemacht. Es geht nur um die Vermögensverhältnisse, nicht ob man umzieht. Da ändert sich ja am Vermögen nichts.

                      Hab dir dazu mal etwas herausgesucht:

                      :: Ratgeber: Eidesstattliche Versicherung - Schuldenratgeber - www.meine-schulden.de - Was mache ich mit meinen Schulden? ::
                      Nett, dass Du Dir die vergebliche Mühe machtest!

                      Nach neuer Rechtssprechung und Gesetzeslage sind es nur mehr 2 Jahre und nennt sich VA (Vermögensauskunft).

                      Besser, Du besorgst Dir mal aktuelle Links ;-)

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                        Ach jetzt also alle 2 Jahre. Gut, das wusste ich nicht. Gilt ja auch erst seit 1.1.2013. Aber dass wegen jedem Umzug eine neue VA eingeholt werden kann, das gibts auch bei dieser nicht.

                        Es hat sich eigentlich nur die Frist geändert für die Abgabe, soweit ich das beim Überfliegen diverser Links sehen konnte. Vermögensverhältnisse spielen nach wie vor eine Rolle und wenn sich diese ändern, ist auch vor Ablauf der 2 Jahre eine neue VA möglich.

                        Vermögensauskunft des Schuldners ? Wikipedia

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                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Nicht unbedingt! Neuforderungen könnten u.U. auch Unterhaltsforderungen sein ... die sind trotz Pfändungsfreigrenze in einem bestimmten Rahmen noch pfändbar, müssen aber nicht die RSB gefährden!
                          Familienrechtliche Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich insolvenzfreie Forderungen, was ja auch Sinn macht. Anderenfalls müsste ja hier jedesmal der Staat eingreifen (z. B. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz), nur weil sich der Schuldner/Kindesvater im Insolvenzverfahren befindet.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Das ist auch nur bedingt korrekt! In der WVP darf man durchaus auch wieder Zahlungsverpflichtungen außerhalb des täglichen Bedarfs eingehen (...)
                          Wer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, hat grundsätzlich nichts zu befürchten, weder innerhalb noch außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Ich meinte nicht den finanziellen Aufwand! Wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, dann beschränkt sich die Mitwirkungspflicht auf Änderungen wie z.B. Einkommenszuwächse, Umzug, Arbeitsplatzwechsel usw. ... dürfte bei den Meisten also relativ gering sein!
                          Wenn das Verfahren beendet ist, dann ist es beendet. Mitwirkungspflichten beschränken sich nur auf das eigentliche Verfahren.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Der Forderugsverlust zieht im Normalfall eine Gewinnschmälerung nach sich. Ist also ein relativer Verlust.
                          Würdest du das genauso sehen, wenn du Gläubiger wärst? Es geht ja nicht nur um erwerbsmäßiges Profitdenken, sondern grundsätzlich um Realisierung finanzieller Ansprüche (auch als Privatperson).

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Bei reinen Dienstleistungen fallen die materiellen Kosten nicht einmal in den Bereich der Erwähnbarkeit.
                          Was meinst du mit „reinen Dienstleistungen“?

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Naja ... ein und die selbe Forderung kann ja mehrfach eingetrieben werden und zwar immer dann, wenn der Gläubiger meint, es könnte was zu holen sein! Würde ein Schuldner, bei einer bestehenden EV z.B. alle 3 Monate umziehen (und der Gläubiger bekommt das mit), so könnte er im schlimmsten Fall alle 3 Monate eine neue EV ablegen.
                          Die Eidesstattliche Versicherung – oder wie es seit 01.01.2013 (Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) heißt: Vermögensauskunft – hat 2 Jahre Bestand. Die wiederholte Abgabe ist zulässig, wenn bestimmte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners geändert haben. Der Zeitraum spielt dabei keine Rolle.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Die dadurch entstehenden Kosten werden der Schuld hinzugefügt!
                          Was ja auch richtig ist. Wer soll die Kosten denn sonst tragen? Der Gläubiger, der nur versucht, seinen gesetzlichen Anspruch zu realisieren?

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Die Gerichtsvollzieher müssen dann widerwillig tätig werden, obwohl sie wissen, dass nichts zu holen ist.
                          Vollziehungsbeamte/Gerichtsvollzieher werden zu einem erheblichen Prozentsatz tätig, obwohl sie wissen, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird; das ist nun mal die Realität. Das kann aber kein Grund sein, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Auch Forderungen von Strafgeldern, Bussgeldern etc. bleiben von der RSB unberührt.
                          Was ja auch sinnvoll ist. Ansonsten könnte sich jeder, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet, über Bußgelder oder Geldstrafen hinwegsetzen. In Anbetracht des Grundsatzes der Gleichbehandlung wäre dies ein falsches Zeichen.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Neu ab 01.07.2014 wird untern anderem sein, dass Forderungen aus Steuerdelikten nicht mehr unter die RSB fallen! Ob nun allgemeine Steuerschulden auch unter Steuerdelikte fallen, entzieht sich meiner Kenntnis!
                          Dazu kann ich (noch) nichts sagen, aber Schulungen zu dem Thema sind schon gebucht.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Ein Zuckerschlecken ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren bestimmt nicht ...
                          Habe ich auch nicht behauptet.

                          Zitat von John Connor Beitrag anzeigen
                          Wäre ich in so einer Situation, würde ich es niemals ohne einen Anwalt machen!
                          Ohne Anwalt/Insolvenzverwalter geht’s auch nicht.

                          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                          @ Achilles: Ich meine die Verzinsung, die immer weiterläuft. Man kann mit dem Gläubiger ausmachen, dass diese nur bis zum Tag der Ratenzahlungsvereinbarung berechnet werden und ab da nicht mehr, weil sonst die Raten nur auf die Zinsen gehen.
                          Klar, wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, ist das kein Problem. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

                          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                          Hast ja selbst zugegeben, dass du jedesmal, wenn du bei einem Schuldner was eintreibst an Raten, erst mal auf deine Kosten verrechnet wird.
                          Falsche Behauptungen werden nicht richtiger, indem sie ständig wiederholt werden. Bei einem Vollstreckungsvorgang entstehen Kosten und Gebühren, die sich aber i. d. R. nicht erhöhen, wenn der Vollziehungsbeamte mehrmals beim Schuldner vorstellig wird. Es sei denn, es erfolgen tatsächlich Pfändungsmaßnahmen, die eine pauschale Erhöhung der Gebühren um 20,00 € nach sich ziehen. Doch dies kommt eher selten vor.

                          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                          Unnötige Kosten sind zu vermeiden.
                          Richtig. Daher muss ja auch eine Sachpfändung unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Erlös nicht mal die Kosten der Vollstreckungshandlung deckt – was ja auch Sinn macht. Deswegen verzichte ich z. B. darauf, Kraftfahrzeuge älteren Baujahrs zu pfänden (Parkkralle etc.), weil es letztlich nichts bringen würde. Womöglich bleibe ich dann noch auf den Versteigerungskosten sitzen, und das erspare ich mir dann.

                          Zitat von Bethany Rhade Beitrag anzeigen
                          Es geht nur um die Vermögensverhältnisse, nicht ob man umzieht. Da ändert sich ja am Vermögen nichts.
                          Richtig.

                          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
                          Auch sind Schulden nicht immer selbst verschuldet.
                          Das habe ich auch nicht behauptet. Aber nochmal: Schulden sind Schulden.

                          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
                          Man hat ein Recht auf einen gewissen Selbstbehalt, und es gibt da Grenzen, die nicht unterschritten werden dürfen.
                          Richtig, es gibt eine Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO, die zu beachten ist. Wenn von Vornherein feststeht, dass „nichts zu holen ist“, dann wird auf Pfändungsmaßnahmen verzichtet. Alles andere wäre Zeit- und Ressourcenverschwendung.

                          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
                          Wenn ich mir vorstelle, ich heirate einen verschuldeten Mann (und erfahre dies evtl. erst nach der Eheschließung), muss ich nicht für die Schulden des Partners aufkommen.
                          Stimmt.

                          Zitat von Taanae Beitrag anzeigen
                          Allerdings weiß ich nicht, inwieweit der Verdienst der Ehefrau später mit angerechnet wird.
                          Das ergibt sich ggf. aus dem Ehevertrag, sofern einer geschlossen wurde. Ansonsten ist die Ehe grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft mit entsprechenden Rechten/Pflichten für die Ehepartner.
                          „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
                          (Albert Einstein)

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                            Unschuldsvermutung... hab gerade etwas dazu gelesen. Und von wegen Menschenrechte und so. Die gelten wohl nur für alle außer für Hartz 4 Bezieher, da sehr aktuell:

                            Hartz-IV-Kontrollen : Im Zweifel für das Jobcenter - taz.de

                            Wo bleibt da die Menschenwürde? Wo bleiben da die Menschenrechte?

                            Oder wenn Studenten verurteilt werden, weil sie Lebensmittel aus einem Abfallcontainer fischen:

                            13.02.2014: Hologramm gegen Mundraub (Tageszeitung junge Welt)

                            Ja, ich weiß, ist jetzt nicht so eine "normal gut bürgerliche konservative Quelle", aber es gibt auch genug andere Artikel zu dem Fall.




                            Das obige gehört in einen anderen Thread!!!
                            Zuletzt geändert von Bethany Rhade; 14.02.2014, 20:05.

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                              Zitat von La Forge Beitrag anzeigen
                              Hat jemand ne Ahnung ob bei einem Hartz IV Empfänger ohne eigenes Einkommen eine Haftpflichtversicherung übernommen oder bezuschusst wird? Meines Wissens nach ist das nur bei Empfängern mit zusätzlichem Einkommen der Fall aber eine Haftpflicht ist ja schon eine sinnvolle Versicherung und dass diese Beiträge erst mit eigenem Einkommen übernommen werden sollen ist mir ehrlich gesagt suspekt.
                              Wie Bethany Rhade schon schrieb, da gibts keine Zuschüsse o.ä.

                              Ich bin diesen Monat praktisch Pleite, dank diverser Rechnungen & Nachzahlungen. Darunter eben auch die Kosten für meine Haftpflicht, die ich nicht aufgeben möchte. Jemand meinte, ich sollte gucken, dass ich das in Raten zahlen kann, aber das möchte ich nicht. Ich zahle lieber einmal ne höhere Summe und bin dann einen Monat pleite, als dass ich mehrere Monate weniger Geld hab. Ich mein, ich weiß ja, in welchem Monat das Geld abgebucht wird. Da kann ich mich dann die Monate davor einigermaßen gut drauf vorbereiten. (Nach Sonderangeboten Ausschau halten & mit Vorräten eindecken, zumindest ein bissl Geld aufs Sparbuch packen für Notfälle etc.)


                              Aber das mit der Erhöhung dies Jahr von Hartz IV war ja wohl mal wieder eher ein Witz. Damit hab ich tatsächlich nichtmal die Stromkosten-Erhöhung raus. An die Wasserrechnung darf ich gar nicht denken.
                              (Dagegen ist Haftpflicht echt noch "harmlos". Einmal gezahlt und bis nächstes Jahr Ruhe.)
                              Nothing is forgotten, nothing is ever forgotten!

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                                Zitat von TimeGypsy Beitrag anzeigen
                                Ich zahle lieber einmal ne höhere Summe und bin dann einen Monat pleite, als dass ich mehrere Monate weniger Geld hab.
                                [...]
                                Da kann ich mich dann die Monate davor einigermaßen gut drauf vorbereiten.
                                Wenn man jeden Monat vorausschauend etwas spart, kann man doch gar nicht pleite sein. Den Abschlag für die Stadtwerke kann man ja großzügig anpassen, damit keine Nachzahlung entsteht, habe ich früher immer so gemacht. Die Haftpflicht monatlich zahlen, fällt doch auch kaum ins Gewicht. Wenn man einen ganzen Monat kaum Geld hat, fällt man automatisch anderen zur Last und das am Stück. Da könnte man schnell als Schmarotzer empfunden werden. Ich konnte immer ein wenig sparen trotz Ratenzahlung und Nachzahlungen (die bei den Heizkosten ja auch von der ARGE übernommen werden), eben weil ich meine Kontakte nicht einen ganzen Monat belastete.
                                "A life is like a garden. Perfect moments can be had, but not preserved, except in memory. " (Leonard Nimoy)

                                Es ist nicht wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist viel Zeit, die wir nicht nutzen. (Seneca)

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