Ach du vergleichst Mietsachen mit Sozialgerichtssachen? Interessant.
Und wegen dem "Mist": Keine Angst, ist ja schon alles in die Wege geleitet, um einkommensschwachen Personen den Zugang zu anwaltlichen Vertretungen und PKH zu erschweren, um die Gerichte zu entlasten.
Tja, gleiches Recht für alle, gelle?
Ach und in 2014 kommts noch besser:
Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe ab 2014
Ab 1. Januar 2014 werden einige Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe wirksam. Im Folgen sind die geänderten Regelungen für das kommende Jahr aufgeführt:
Menschen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, werden weiterhin Prozesskosten- und Beratungshilfe erhalten, wenn sie diese bisher ratenzahlungsfrei erhalten haben. Der Freibetrag für den Antragsteller (zehn Prozent des höchsten Regelsatzes nach SGB XII ) bleibt unangetastet.Die maximale Höhe des einzusetzenden (bereinigten) Einkommens wurde für Erwerbstätige von 100 Prozent auf 50 Prozent senkt.
Die Ratenhöhe wurde neu festgelegt. Zukünftig soll die Hälfte von frei verfügbarem Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen für den Antragsteller, den Ehe- oder Lebenspartner und für Kinder sowie abzüglich der Warmmiete und Schulden) zur Rückzahlung gewährter Prozesskostenhilfe aufgewendet werden.
Vom Einkommen sind ab 2014 auch Freibeträge für den Mehrbedarf nach § 21 SGB II beziehungsweise § 30 SGB XII abzusetzen.
Die nachträgliche Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe ist weiterhin möglich, jedoch muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden (§ 6 Abs. 2 BerHi n.F).
Und wegen dem "Mist": Keine Angst, ist ja schon alles in die Wege geleitet, um einkommensschwachen Personen den Zugang zu anwaltlichen Vertretungen und PKH zu erschweren, um die Gerichte zu entlasten.
Tja, gleiches Recht für alle, gelle?
Ach und in 2014 kommts noch besser:
Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe ab 2014
Ab 1. Januar 2014 werden einige Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe wirksam. Im Folgen sind die geänderten Regelungen für das kommende Jahr aufgeführt:
Menschen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, werden weiterhin Prozesskosten- und Beratungshilfe erhalten, wenn sie diese bisher ratenzahlungsfrei erhalten haben. Der Freibetrag für den Antragsteller (zehn Prozent des höchsten Regelsatzes nach SGB XII ) bleibt unangetastet.Die maximale Höhe des einzusetzenden (bereinigten) Einkommens wurde für Erwerbstätige von 100 Prozent auf 50 Prozent senkt.
Die Ratenhöhe wurde neu festgelegt. Zukünftig soll die Hälfte von frei verfügbarem Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen für den Antragsteller, den Ehe- oder Lebenspartner und für Kinder sowie abzüglich der Warmmiete und Schulden) zur Rückzahlung gewährter Prozesskostenhilfe aufgewendet werden.
Vom Einkommen sind ab 2014 auch Freibeträge für den Mehrbedarf nach § 21 SGB II beziehungsweise § 30 SGB XII abzusetzen.
Die nachträgliche Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe ist weiterhin möglich, jedoch muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden (§ 6 Abs. 2 BerHi n.F).
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