Zitat von xanrof
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Die rechtliche Situation
Da wirds wohl sicher einen ausgewachsenen Patentkrieg geben, wenn die kleinen 3D-Drucker sich weiter verbreiten, wohl auch wegen dem im oben verlinkten Thread genannten Paragraphen aus dem Patentgesetz:
Hier ist halt nur der berühmte §10 des Patentgesetzes das Problem. Die mittelbare Patentverletzung. Dies bedeutet, dass ich selbst das Patent nicht verletze, aber das aus meinem Produkt das Patent verletzt wird. Also ich verkaufe einen Bausatz, der selbst verletzt das Patent nicht. Bestimmung des Bausatzes ist aber ein Gerät das das Patent verletzt.
Dann begeht der Verkäufer einen Verstoss nach §10 Patentgesetz.
1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden
Also wer Einzelteile verkauft , die der Kunde sich nach seiner eigenen Stückliste zusammenstellt hat keine Probleme.
Sofern die Einzelteile nicht selbst Schutzrechte verletzen.
Wer einen Bausatz verkauft und das daraus bestimmungsgemäss gebaute Gerät Schutzrechte verletzt hat Probleme.
Deshalb bin ich der Meinung dass es ist rechtlich nicht möglich ist legal Mendel Bausätze zu verkaufen und komplette Geräte schon zweimal nicht.
Und wer als Modellbauer Geräte zusammenbaut braucht dafür sicher keinen Meisterbrief, aber auch er hat Schutzrechte zu beachten. Er begeht beihilfe zur mittelbaren Patentverletzung und macht sich damit haftbar.
Dann begeht der Verkäufer einen Verstoss nach §10 Patentgesetz.
1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden
Also wer Einzelteile verkauft , die der Kunde sich nach seiner eigenen Stückliste zusammenstellt hat keine Probleme.
Sofern die Einzelteile nicht selbst Schutzrechte verletzen.
Wer einen Bausatz verkauft und das daraus bestimmungsgemäss gebaute Gerät Schutzrechte verletzt hat Probleme.
Deshalb bin ich der Meinung dass es ist rechtlich nicht möglich ist legal Mendel Bausätze zu verkaufen und komplette Geräte schon zweimal nicht.
Und wer als Modellbauer Geräte zusammenbaut braucht dafür sicher keinen Meisterbrief, aber auch er hat Schutzrechte zu beachten. Er begeht beihilfe zur mittelbaren Patentverletzung und macht sich damit haftbar.
Stellt sich die Frage, wie sich kleine und finanzschwache Hobbybastler ihre selbst kreierten Formen gegen die großen schützen lassen können, wenn das Geld fürs Patentamt fehlt *grübel*
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