Zitat von Dr.Bock
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Zum einen ist es so, dass es aus Sicht des Angeklagten (und eigentlich auch aus Sicht der Öffentlichkeit und damit für seine Reputation) wohl erstrebenswerter ist, wenn er erst gar nicht angeklagt wird. Damit erspart man ihm erstens den Prozess, der immer beinhaltet, dass eine Verurteilung von der Staatsanwaltschaft für wahrscheinlich gehalten wird. Wenn sie das als Verfolgungsbehörde noch nicht mal bejahen kann, finde ich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens deutlicher, als einen Freispruch (der übrigens auch "aus Mangel an Beweisen" als Freispruch zweiter Klasse ergehen kann).
Und das zweite ist eben die Öffentlichkeitswirkung. Darauf kann's eigentlich nur sehr bedingt ankommen. Das Ziel kann ja nicht sein, den Beschuldigten einfach mal auf gut Glück anzuklagen, nur um diplomatischen Ärger zu vermeiden. Das wäre eine astreine Diskriminierung, da man ihn dann durch einen Schauprozess jagen würde. Das sieht unsere Strafprozessordnung alles nicht vor - die Einstellung ist rechtsstaatlich absolut üblich und der gangbare Weg.
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