@Amasov: Bist du eigentlich irre????? (Sorry, aber anders kann ich das nicht bezeichnen!!!)
Und jemand mit solcher Meinung ist Beschützer unsere Demokratie und unseres Lebens?!
Sag mal, ist ein Leben auf einmal weniger Wert, als die Entscheidung zweier Menschen. Freie Entscheidung und Meinung ist ja eine nette Sache, aber sie darf nie über dem Leben stehen!
Wenn Entmündigung bedeutet, dass dadurch auch nur ein Leben gerettet wird, dann lasse ich mich gerne entmündigen.
So wichtig ist mir meine freie Entscheidungsgewalt nicht!
Und, okay du hast dich schlau gemacht?! Naja... Es ist dann eine Ausnahme wenn unter bestimmten Bedingung der Straftatbestand nicht erfüllt wird. Aber der Sinn der Sache ist, dass man merkt, dass man nur durch eine Ausnahme straffrei wegkommt und Abtreibung eigentlich illegal ist. Ich zitiere Mal §218 des StGB:
Hier steht in §218a Abs. 4 nochmal das mit den 22 Wochen.
Wie du siehst ist der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung bei folgenden Indiaktionen straffrei:
1. die kindliche (embryopathische) Indiaktion: Kinder mit Schwerstbehidnerung (bis 22. Woche)
2. die kriminologische Indikation: Vergewaltiger muss sicher der Vater sein. (bis 12. Woche)
3. die medizinsche Indikation: Lebensgefahr für die Schwangere.
4. die Notlagenindikation:
- Schwangere krank
- Erziehungsauftrag kann nicht erfüllt werden.
(bis 12. Woche)
Trotz dieser (IMHO teilweise sehr dubiosen) Ausnahmen ist Abtreibung eine Auslöschung von Leben - besonders wenn man sich bis zur 22. Woche Zeit lässt.
Und zu diesen Fotos: Ja! Diese Fots sind abstoßend und ekelerregend! Sehr gut erkannt.
Sie sind deshalb so schlimm, weil die Methoden der Abtreibung und damit die Abtreibung selber so abstoßend und ekelerregend ist.
Und ob hier im Forum jemand direkt betroffen ist, ist doch sch***egal. Es geht hier um das Prinzip und das richtig doer falsch eine Abtreibung und da sollte man schonmal zeigen, was da vernichtet wird und im Mülleimer landet!
...und wenn diese beiden Menschen entscheiden, ihre Tat und der Umstand der daraus resultiert zu revidieren (bis zu einem gewissen Zeitpunkt, der gesetzlich festgelegt ist) dann ist das legitim...
Sag mal, ist ein Leben auf einmal weniger Wert, als die Entscheidung zweier Menschen. Freie Entscheidung und Meinung ist ja eine nette Sache, aber sie darf nie über dem Leben stehen!
Wenn Entmündigung bedeutet, dass dadurch auch nur ein Leben gerettet wird, dann lasse ich mich gerne entmündigen.
So wichtig ist mir meine freie Entscheidungsgewalt nicht!
Und, okay du hast dich schlau gemacht?! Naja... Es ist dann eine Ausnahme wenn unter bestimmten Bedingung der Straftatbestand nicht erfüllt wird. Aber der Sinn der Sache ist, dass man merkt, dass man nur durch eine Ausnahme straffrei wegkommt und Abtreibung eigentlich illegal ist. Ich zitiere Mal §218 des StGB:
§ 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Wie du siehst ist der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung bei folgenden Indiaktionen straffrei:
1. die kindliche (embryopathische) Indiaktion: Kinder mit Schwerstbehidnerung (bis 22. Woche)
2. die kriminologische Indikation: Vergewaltiger muss sicher der Vater sein. (bis 12. Woche)
3. die medizinsche Indikation: Lebensgefahr für die Schwangere.
4. die Notlagenindikation:
- Schwangere krank
- Erziehungsauftrag kann nicht erfüllt werden.
(bis 12. Woche)
Trotz dieser (IMHO teilweise sehr dubiosen) Ausnahmen ist Abtreibung eine Auslöschung von Leben - besonders wenn man sich bis zur 22. Woche Zeit lässt.
Und zu diesen Fotos: Ja! Diese Fots sind abstoßend und ekelerregend! Sehr gut erkannt.
Sie sind deshalb so schlimm, weil die Methoden der Abtreibung und damit die Abtreibung selber so abstoßend und ekelerregend ist.
Und ob hier im Forum jemand direkt betroffen ist, ist doch sch***egal. Es geht hier um das Prinzip und das richtig doer falsch eine Abtreibung und da sollte man schonmal zeigen, was da vernichtet wird und im Mülleimer landet!
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