Zitat von himura_kenshin
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Warum Dir das niedersächsische Innenministerium keine rechtsverbindliche Antwort auf eine Frage Deinerseits geben konnte, weiß ich nicht.
Schau Dir, wie bereits von mir empfohlen, die Gesetzesmaterialien zum WaffG, insbesondere zu § 42 a WaffG, an, denn aus der Gesetzesintention dürften sich Deine Fragen leicht beantworten lassen.
Zitat von peterpan:
Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Zitat von peterpan:
Dann wirf doch bitte mal einen Blick in die Gesetzesmaterialien zu dem seit 01.04.2008 geltenden Waffengesetz ...
Dann wirf doch bitte mal einen Blick in die Gesetzesmaterialien zu dem seit 01.04.2008 geltenden Waffengesetz ...
Zitat von peterpan:
Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.
Du musst in die Gesetzesmaterialien zum neu geschaffenen Waffengesetz schauen. Das ist das sogenannte "Beiwerk" zu einem Gesetz.
Zitat von T'Pau:
Hat sich eigentlich etwas zu den Waffenschränken geändert?
A und B und 0?
Schwenkriegelschloß reicht doch noch zum seperaten Unterbringen der Munition oder?
Hat sich eigentlich etwas zu den Waffenschränken geändert?
A und B und 0?
Schwenkriegelschloß reicht doch noch zum seperaten Unterbringen der Munition oder?
Mich hatte ein guter Bekannter, der ein Messerfachgeschäft betreibt lediglich um einen Rat zu den neuen Messerbestimmungen gefragt. Nur deshalb habe ich mich mit den neuen Bestimmungen zu § 42 a WaffG befasst.
Ich schau aber gerne mal wegen den Waffenschränken nach.
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