Klar habe ich welche aber welche werde ich nicht aufführen. Ja ich weiß wie es ist einen scharfen Lauf an der Schläfe zu haben ja und das in Deutschland. Amerika ist ein ganz andere Pflaster da herrscht seid Ewigkeiten schon in vielen Teilen der Krieg zwischen den Bloods & den Crips. Mit täglichen Driveby und wenn du sowas täglich erlebst ändert sich deine Ansicht zur Welt und der Menscheit.
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Zitat von Hytocs Beitrag anzeigenKlar habe ich welche aber welche werde ich nicht aufführen. Ja ich weiß wie es ist einen scharfen Lauf an der Schläfe zu haben ja und das in Deutschland. Amerika ist ein ganz andere Pflaster da herrscht seid Ewigkeiten schon in vielen Teilen der Krieg zwischen den Bloods & den Crips. Mit täglichen Driveby und wenn du sowas täglich erlebst ändert sich deine Ansicht zur Welt und der Menscheit.
Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenAber viele Leute führen ein Messer mit sich, als eine Art "Beruhigungspille" (GdP-Sprecher). Durch das neue WaffG nimmt man einerseits den "guten" Bürgern ihre "Beruhigungspillen" (Verbot des führens von Messern), andererseits werden Kriminelle sich einen Dreck um das WaffG scheren.Disclaimer: Meine Post sind meist nicht als Absolute zu vestehen, sondern sollen nur einen weiteren Blickwinkel bieten.
"Wer hat uns verraten? - Sozialdemokraten!" - Alte Volksweisheit
"The man who trades freedom for security does not deserve nor will he ever receive either." - Benjamin Franklin
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Zitat von Slowking Beitrag anzeigenJa das ist immer das Argument. "Die Kriminellen werden sich einen dreck drum kümmern." warum legalisieren wir nicht einfach Mord? Die Kriminellen kümmern sich doch eh einen Dreck drum...
Schau dir GB an: alle möglichen Waffen verboten. Was passiert -> Kinder besorgen sich schon Schusswaffen.
Man bekämpft Gewaltkriminalität nicht, indem man die Bevölkerung "entwaffnet". Die friedlichen Bürger halten sich an die Gesetze, die Kriminellen (die ja entwaffnet werden sollen durch die Neuregelungen des WaffG) interessiert es überhaupt nicht!
Der Staat sollte nicht das Führen von hauptsächlich Werkzeugen verbieten (Rettungsmesser sind Werkzeuge, aber einhändig zu öffnen und dürfen damit nur noch in verschlossenen (d.h. abgeschlossenen) Behältnissen transportiert werden), sondern dafür sorgen dass die Polizei ihre arbeit ordentlich machen kann: also 1) mehr Polizisten einstellen und diese 2) mit entsprechenden Möglichkeiten ausstatten. Die Handhabe Messer "einzusacken" hatte die Polizei schon vor der Gesetzesänderung; aber wann immer die Polizei "durchgreift" wird gleich "Polizeigewalt!!!" geschrien. Die Polizei hat nicht einmal Munition mit vernünftiger Mannstoppwirkung (entsprechende Munition hätte ein größeres Kaliber und würde schwerere Verletzungen verursachen -> soetwas darf man ja nicht
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Zitat von Slowking Beitrag anzeigenUnd deswegen hälst du es für angebracht, dass wir hier in Deutschland auch aufrüsten? Hmm nette Logik.Ich denke also bin Ich!
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Stimmt.
Aber bis es zur ersten Gewalt kommt, es es doch so, dass diese meist aus Kleinigkeiten entsteht. Einmal (angeblich) falsch angeguckt, ein dummer Spruch, Widerspruch, Bedrohung, Angriff, Gegenangriff, Verletzung, Gegenwehr ...
Aber wenn man wirklich Waffen hat, dann sollte man das nicht an die grosse Glocke hängen, sonst hat man nachher die Polizei am Hals, die die Äusserungen in Onlineforen ernst nimmt.Gruss, Marvek
Chemieonline
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
Der Staat sollte nicht das Führen von hauptsächlich Werkzeugen verbieten (Rettungsmesser sind Werkzeuge, aber einhändig zu öffnen und dürfen damit nur noch in verschlossenen (d.h. abgeschlossenen) Behältnissen transportiert werden),
Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 hat der Gesetzgeber das bisherige Waffengesetz unter anderem auch bezüglich Messer ergänzt und verschärft.
Unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG bezüglich Messer fallen:
Hieb- und Stoßwaffen:
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Hieb- und Stoßwaffen sind:
- Zweischneidige Messer (z. B. Dolche),
- Kampfmesser,
- Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich),
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Schaut mal bitte hier:
WaffG - EinzelnormAls Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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Zitat von peterpan Beitrag anzeigenDas Führen von Messern ist in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor gestattet.
Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 hat der Gesetzgeber das bisherige Waffengesetz unter anderem auch bezüglich Messer ergänzt und verschärft.
Unter das Führungsverbot des § 42 a WaffG bezüglich Messer fallen:
Hieb- und Stoßwaffen:
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Hieb- und Stoßwaffen sind:
- Zweischneidige Messer (z. B. Dolche),
- Kampfmesser,
- Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich),
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge.
Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Schaut mal bitte hier:
WaffG - Einzelnorm
Wobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
Das nicht alle Messer von dem Führverbot betroffen sind weiß ich auch, nur praktische Messer (wie z.B. Rettungsmesser) dürfen nicht mehr geführt werden.
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenWobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
Das nicht alle Messer von dem Führverbot betroffen sind weiß ich auch, nur praktische Messer (wie z.B. Rettungsmesser) dürfen nicht mehr geführt werden.
So oder so haben wir Grundrechte und Grundgesetze: Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrheit, und wem das juristisch nicht passt, kann diese gerne versuchen zu umgehen. Hinzu kommt in schwierigeren Fällen die gute alte Notwehr. Ich will daraus nicht den Anspruch ableiten nur überbewaffnet rumzulaufen, aber wenn ich Pfefferspray dabei habe und es kommt hart auf hart, dann gehts auch schonmal los. Also wenn schon ein Verbot angebracht wird, dann ist es sinnlos dieses selektiv zu setzen. Entweder ganz oder gar nicht, sonst wäre das der blanke Hohn.Gruss, Marvek
Chemieonline
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenWobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
Aber wenn du rechtswidrig angegriffen wirst, dann darfst du natürlich jedes Mittel einsetzen, dass erforderlich ist, diesen Angriff abzuwehren. Auch ein Messer, dass du zur Brauchtumspflege mit dir führst oder ein Pfefferspray zur Hundeabwehr.
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Eine Waffe, vor allem Schusswaffen, machen das Töten einfach, fast schon zu einem mechanischem Akt.
ABer wenn es dann wirlich darauf ankommt, dann würde vielleicht jeder von uns kaltblütig um sein Leben kämpfen. Da würd ich sogar jemanden das Genick brechen, glaub ich. Der Mensch hat viele Seiten, und wird auch zur Bestie.
Waffenm die ich hab: Nur Messer, ein Butterfly und so und ein Gasdruckgewehr das mit Blei funktioniert.
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Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigenBei Schusswaffen ist es ja auch wirklich "einfacher". Abdrücken und fertig. Oder wenn man das Messer wirft.
Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigenWaffenm die ich hab: Nur Messer, ein Butterfly und so und ein Gasdruckgewehr das mit Blei funktioniert.
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Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigenWo denn?
§ 40 Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
In Anlage 2 Abschnitt 1 finden sich auch: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)
Wikipedia sagt dazu: Seit dem 1. April 2003 ist der Besitz in Deutschland verboten.
Balisong – Wikipedia
Zitat von Captain Geneva Beitrag anzeigenUnd ein Messer werfen ist nicht so schwer, wie man vielleicht glaubt.
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Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigenWobei der Fett-markierte Teil widerspricht aber gleichzeitig dem §32 StGB, der es dem Bürger erlaubt sich gegen rechtswidrige Angriffe mit den "erforderlichen Mitteln" (-> d.h. mit allem, was nötig ist einen Angriff zu beenden) abzuwehren. Und komm' mir nicht mit Pfefferspray; das darf man nicht zur Abwehr von Menschen mit sich führen, sondern nur zur Tierabwehr.
Ob der Einsatz eines Messers, auch im Falle der Anwendung des Rechtsinstituts der Notwehr gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfallumstand.
Ich will aber mal versuchen, Euch etwas Klarheit zu verschaffen und Euch einmal - in einem groben Überblick - das Rechtsinstitut der Notwehr näher zu bringen, wobei ich aber bitte und auch empfehle, einmal die §§ 227 BGB, 32 StGB und 15 OWiG sowie Artikel " II MKK (MKK = Europäische Menschenrechtskonvention) im Gesetz nachzulesen.
Wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.
Die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes im einzelnen sind:
1. Es muss sich um einen Angriff gegen ein beliebiges Rechtsgut handeln, gleichgültig ober sich gegen den Verteidiger oder einen Dritten richtet.
2. Der Angriff muss rechtswidrig, braucht jedoch nicht schuldhaft zu sein.
3. Der Angriff rechtfertigt die Gegenmaßnahme nur, wenn er gegenwärtig ist, also unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (keine Notwehr gegen beendete oder künftige Angriffe).
4. Die Verteidigungshandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Art und Maß der Verteidigung müssen also in angemessenem Verhältnis zu Art und Intensität des Angriffs stehen. Dabei ist es dem Angegriffenen im allgemeinen nicht zuzumuten, sich der Bedrohung durch Flucht zu entziehen; anders aber z. B. bei Kindern oder Betrunkenen oder bei einer von dem Angegriffenen schuldhaft herbeigeführten Notwehrsituation.
Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet (z. B. den Angreifer tötet, wo er ihn mit einem Faustschlag hätte außer Gefecht setzen können), handelt rechtswidrig. Beruht dieser Notwehrexzess aber auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, könnte er nach § 33 StGB straflos bleiben. Dementsprechend entfallen im Privatrecht , z. B. bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) Verschulden und damit eine Schadensersatzpflicht.
Wenn der Täter irrtümlich die Voraussetzungen der Notwehr als gegeben erachtet (z. B. schlägt er einen Freund nieder, den er für einen bewaffneten nächtlichen Einbrecher hält), liegt sogenannte Putativnotwehr vor. Die in Putativnotwehr begangene Handlung ist rechtswidrig; doch entfällt die Verantwortlichkeit des Täters, sofern dieser Irrtum unverschuldet war.
Erforderlich zur Abwendung des Angriffs muss die Verteidigung sein. Sie muss nach der objektiven Sachlage, nicht nur nach der Vorstellung des Angegriffenen nach den Verhältnissen im Augenblick des Angriffs, also vom zeitlichen Standpunkt des Angegriffenen aus nach den gesamten Umständen unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder doch abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr der bevorstehenden oder weiter drohenden Rechtsgutsverletzung endgültig abzuwenden oder zu verringern. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs (Kampf auf Leben und Tod), insbesondere die vom Angreifer eingesetzten Mittel und dessen Bewaffnung, Fähigkeiten (Kampfsportler, der auch bewaffnete Gegner auszuschalten vermag) und Gemütsverfassung sowie auf der Seite des Angegriffenen dessen Verteidigungsmöglichkeiten, kurzum die "Kampflage", bestimmen Art und Maß der Abwehr. Der Angegriffene darf sich des Abwehrmittels bedienen, dass er zur Hand hat. Das Zurückstechen mit der Angriffswaffe des Gegners ist im Sinne des § 32 II StGB erforderlich. Auch darf sich eine schwangere Ehefrau eines widerrechtlichen erheblichen Angriffs ihres Ehemannes mit dem angedrohten Einsatz eines Messers selbst im Falle der Gefahr des tödlichen Ausgangs erwehren. Im übrigen braucht die der angegriffenen Person drohende Schädigung nicht etwa den Folgen des Notwehrakts annähernd gleichwertig zu sein. Stehen in der konkreten Situation mehrere, aber ebenso wirksame Mittel der Gegenwehr oder verschiedene Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zur Verfügung, so hat der Angegriffene, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder zur Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer und etwaige Dritte am wenigsten gefährliche. Der Angegriffene braucht sich nicht auf einen ungewissen Kampf oder auf schwächliche Abwehrversuche einzulassen.Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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