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    Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der
    Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    (2) Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
    Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
    Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
    von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
    So, jetzt zeigst du mir bitte die Stelle, an der Baseballschläger und Küchenmesser im WaffG genannt werden. Ja?


    Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
    § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
    Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf
    keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
    Das Waffen bei Veranstaltungen verboten sind ist klar. Sportgeräte und Küchenwerkzeuge aber nicht.


    Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
    Bundesgesetze stehen etwas über dem Hausrecht und das Küchenmesser und Baseballschläger geeignet sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen, willst du doch wohl nicht bestreiten.
    Dieses Bundesgesetz bezieht sich aber u.A. auf Verbote des führens von Waffen in der Öffentlichkeit. Eine Disco ist aber nciht mehr Öffentlich. Da darf nur rein, wer reingelassen wird. Niemand hat ein Recht darauf in eine Disco hineingelassen zu werden.
    Ich darf bei mir zu Hause auch die von Opa geerbte Panzerfaust (nur als Beispiel^^) rumstehen haben. Vom Grundstück darf ich mit dem DIng aber nicht. In Diskotheken ist es Prinzipiell das gleiche. (In HH ist auch nur das Führen von Waffen auf der Reeperbahn etc. verboten. Von einem Waffenverbot in den Lokalen ist nicht die Rede.).

    Bundesgesetze können nicht in die Privatsphäre der Menschen eingreifen (alles im GG geregelt). Da Privatbesitz nicht Bundesbesitz ist. Discos sind meistens, ebenso wie Kneipen, in Privatbesitz. Und wenn ich sage, Leute mit Baseballschlägern kommen nicht rein, dann ist das so. Aber auf der Straße dürfen sie trotzdem damit rumrennen (hab' lange genug als Security gearbeitet).


    Zu Bremen: die haben keinen Baseballschläger und auch kein Küchenmesser beschlagnahmt.

    Zu HH: Sie haben das FÜhren sämtlicher möglicher Waffen verboten. Alle Arten von Knüppeln sind in den Waffenverbotszonen verboten (u.A. auch Baseballschläger). Baseballschläger werden aber nicht als Waffen geführt, sondern als eine Art von Knüppel.


    Wie gesagt, zeig mir bitte die Passage des WaffG, in der Baseballschläger als "gefährliche Gegenstände" bezeichnet werden. Werden dort auch Gardinenstangen aufgeführt (können auch gefährlich sein)?

    Kommentar


      Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
      So, jetzt zeigst du mir bitte die Stelle, an der Baseballschläger und Küchenmesser im WaffG genannt werden. Ja?
      Sie werden zwar nicht namentlich erwähnt, fallen aber unter §1 Abs. 2b

      Das Waffen bei Veranstaltungen verboten sind ist klar. Sportgeräte und Küchenwerkzeuge aber nicht.
      Wenn Sportgeräte und Küchenwerkzeuge unter das WffG §1 Abs. 2 fallen sind sie verboten, sofern sie nicht Zweckgebunden eingesetzt werden, d.h. auf einer Sportmesse sind Baseballschläger erlaubt.

      Dieses Bundesgesetz bezieht sich aber u.A. auf Verbote des führens von Waffen in der Öffentlichkeit. Eine Disco ist aber nciht mehr Öffentlich.Da darf nur rein, wer reingelassen wird. Niemand hat ein Recht darauf in eine Disco hineingelassen zu werden.
      Dann gilt in einer Disco auch nicht das Jugendschutzgesetz und es darf auch nach belieben geraucht werden? Da ja Bundesgesetze nicht in die Privatsphäre der Menschen eingreifen (alles im GG geregelt) und da Privatbesitz nicht Bundesbesitz ist.
      Auch wenn der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gängige Praxis geduldet wird, ändert das nichts an der Tatsache daß prinzipiell erstmal jeder in eine Disco kommen kann, welche damit auch öffentlich ist.


      Ich darf bei mir zu Hause auch die von Opa geerbte Panzerfaust (nur als Beispiel^^) rumstehen haben.
      Wenn sie delaboriert ist und nicht mehr funktionsfähig schon.
      Wenn sie allerdings noch vollfunktionsfähig ist, fällt sie unter das Kriegswaffengesetz.

      Und wenn ich sage, Leute mit Baseballschlägern kommen nicht rein, dann ist das so. Aber auf der Straße dürfen sie trotzdem damit rumrennen
      Natürlich dürfen sie auf der Strasse damit rumrennen, aber halt nicht bei öffentlichen Veranstaltungen.


      Zu HH: Sie haben das FÜhren sämtlicher möglicher Waffen verboten. Alle Arten von Knüppeln sind in den Waffenverbotszonen verboten (u.A. auch Baseballschläger). Baseballschläger werden aber nicht als Waffen geführt, sondern als eine Art von Knüppel.
      Das musst du mir jetzt aber mal genauer Erklären
      Baseballschläger nur Knüppel
      Knüppel keine Waffe
      Warum sind Baseballschläger dann in der Waffenverbotszone verboten?
      Kann man die etwa doch als Waffe missbrauchen

      Wie gesagt, zeig mir bitte die Passage des WaffG, in der Baseballschläger als "gefährliche Gegenstände" bezeichnet werden. Werden dort auch Gardinenstangen aufgeführt (können auch gefährlich sein)?
      Gegenfrage: Zeig mir die Stelle im WaffG wo ausdrücklich für eine Walther P99 ein Waffenschein oder eine WBK verlangt wird

      Kommentar


        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Sie werden zwar nicht namentlich erwähnt, fallen aber unter §1 Abs. 2b

        §1 Abs. 2b
        die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
        Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
        von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Wenn Sportgeräte und Küchenwerkzeuge unter das WffG §1 Abs. 2 fallen sind sie verboten, sofern sie nicht Zweckgebunden eingesetzt werden, d.h. auf einer Sportmesse sind Baseballschläger erlaubt.

        Da Sportgeräte aber KEINE Waffen sind ("Sport"gewehre ausgenommen, da sie vom WaffG erfasst werden -> Schusswaffen).

        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Dann gilt in einer Disco auch nicht das Jugendschutzgesetz und es darf auch nach belieben geraucht werden? Da ja Bundesgesetze nicht in die Privatsphäre der Menschen eingreifen (alles im GG geregelt) und da Privatbesitz nicht Bundesbesitz ist.
        Auch wenn der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gängige Praxis geduldet wird, ändert das nichts an der Tatsache daß prinzipiell erstmal jeder in eine Disco kommen kann, welche damit auch öffentlich ist.

        Das Gaststättengesetz regelt die Anwendbarkeit von Dingen wie dem Jugendschutz in Gastronomie-Betrieben (da zählen aus Diskotheken zu).

        Wen ich in mein Haus oder auf mein Grundstück lasse ist allein meine Entscheidung, Glecihbehandlungsgrundsatz hin oder her. Als Türsteher vertritt man das Hausrecht im Auftrag des Hausherren. Sagt der Hausherr, dass blonde Hauptschüler die 175cm groß sind nicht rein sollen, dann kommen die nicht rein.


        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Wenn sie delaboriert ist und nicht mehr funktionsfähig schon.
        Wenn sie allerdings noch vollfunktionsfähig ist, fällt sie unter das Kriegswaffengesetz.
        Die Panzerfaust war ja auch nur ein "etwas" übertriebenes Beispiel. Mein Katana darf ich zum Beispiel (bis 01.04.2008) am Gürtel durch die Weltgeschichte tragen (die Polizei wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach fragen, was ich damit vorhabe).


        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Natürlich dürfen sie auf der Strasse damit rumrennen, aber halt nicht bei öffentlichen Veranstaltungen.
        Bei öffentlichen Veranstaltungen (zu denen Discos nicht zählen) darf man keine Waffen tragen. Du hast mir immer noch nicht gesagt, wo genau Baseballschläger explizit als "Waffen" oder "gefährliche Gegenstände" bezeichnet werden.

        Öffentliche Veranstaltungen sind Verantstaltungen die nicht regelmäßig (z.B. Wochenmarkt, Disko, etc.) stattfinden. Also Schützenfeste, Jahrmärkte, Demonstrationen, usw.


        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Das musst du mir jetzt aber mal genauer Erklären
        Baseballschläger nur Knüppel
        Knüppel keine Waffe
        Warum sind Baseballschläger dann in der Waffenverbotszone verboten?
        Kann man die etwa doch als Waffe missbrauchen
        Weil in der Waffenverbotszone eine Anweisung des Hamburger Senats durchgesetzt wird, die besagt, dass alle Waffen, Messer (Messer im Allgemeinen) und alle Arten von Knüppeln (z.B. Baseballschläger) verboten sind (in der Waffenverbotszone). Dieses Verbot der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht Bundesrecht, sondern beruht auf den Hoheitsrechten der Stadt.
        § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

        (5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

        1.
        Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
        2.
        Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben

        begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.

        Zitat von Wolf310 Beitrag anzeigen
        Gegenfrage: Zeig mir die Stelle im WaffG wo ausdrücklich für eine Walther P99 ein Waffenschein oder eine WBK verlangt wird

        WaffG Bundesrepublik Deutschland: (WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)


        § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
        (1) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. 2Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. 3Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. 4Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
        (2) 1Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. 2Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt werden. 3Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. 4Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 5Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
        (3) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. 2In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.
        (4) 1Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. 2Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. 3Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. 4Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
        (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.


        Hier dann noch einmal die Waffenliste des WaffG (Baseballschläger werden NICHT erwähnt):
        Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
        Waffenliste
        Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3999 - 4002
        Abschnitt 1:
        Verbotene Waffen
        Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
        1.1
        Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
        1.2
        Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
        1.2.1
        Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind;
        1.2.2
        ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
        1.2.3
        über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
        1.2.4
        für Schusswaffen bestimmte
        1.2.4.1
        Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
        1.2.4.2
        Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
        1.3
        Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
        1.3.1
        Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
        1.3.2
        Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
        1.3.3
        sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
        1.3.4
        Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
        1.3.5
        Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

        -
        in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
        -
        zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

        1.3.6
        Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
        1.3.7
        Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
        1.3.8
        Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
        1.4
        Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
        1.4.1
        Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

        -
        höchstens 8,5 cm lang ist,
        -
        in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
        -
        nicht zweiseitig geschliffen ist und
        -
        einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;

        1.4.2
        feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
        1.4.3
        Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
        1.4.4
        Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
        1.5
        Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.6
        1.5.1
        Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
        1.5.2
        Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
        1.5.3
        Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
        1.5.4
        Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 30 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
        1.5.5
        Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
        1.5.6
        Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann.
        Abschnitt 2:
        Erlaubnispflichtige Waffen
        Unterabschnitt 1:
        Erlaubnispflicht
        Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
        Unterabschnitt 2:
        Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
        1.
        Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
        1.1
        Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
        1.2
        Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
        1.3
        Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
        1.4
        Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
        1.5
        veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

        -
        das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
        -
        der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
        -
        der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, und

        die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;
        1.6
        Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
        1.7
        einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        1.8
        Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        1.9
        Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        1.10
        Armbrüste;
        1.11
        Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
        1.12
        pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
        2.
        Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
        2.1
        Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
        2.2
        Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);
        2.3
        Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
        für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
        3.
        Erlaubnisfreies Führen
        3.1
        Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        3.2
        Armbrüste;
        3.3
        Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
        4.
        Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
        4.1
        Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        4.2
        Armbrüste.
        5.
        Erlaubnisfreier Handel
        5.1
        Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        5.2
        Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
        6.
        Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
        6.1
        Munition.
        7.
        Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
        7.1
        Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;
        7.2
        Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
        7.3
        veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer 1.5 erfüllen;
        7.4
        Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
        7.5
        Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
        7.6
        einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        7.7
        Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
        7.8
        Armbrüste;
        7.9
        pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
        8.
        Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
        Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
        Unterabschnitt 3:
        Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
        1.
        Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
        1.1
        Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
        1.2
        für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
        2.
        Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
        2.1
        Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.
        Abschnitt 3:
        Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
        Unterabschnitt 1:
        Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
        Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
        Unterabschnitt 2:
        Vom Gesetz ausgenommene Waffen
        1.
        Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

        -
        sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
        -
        sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

        2.
        Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

        -
        deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
        -
        sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

        3.
        In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1 bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn,

        -
        sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden oder
        -
        sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

        4.
        Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.

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          Doch, doch. Versuch mal, wenn du Escrima machst mit deinen (Schlag-)Stöckern zum Training zu kommen -> führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit. Auch das trainieren im Park wird "etwas" komplizierter -> wieder Waffen in der Öffentlichkeit führen.
          Diese Gesetzesänderung ist aus dem Mist von Leuten gewachsen, die entweder absolut keine Ahnung haben, oder die es nicht interessiert die Ursachen für die Probleme anzupacken. Die Waffen begehen keine Verbrechen, es sind die Menschen. Und die brauchen in Deutschland weder allzu harte Strafen fürchten, noch die Reaktion der Polizei.
          Okay, gut, hatte nur den einen Sport gemeint.

          Aber naja, man wird das Zeug ja verschlossen transportieren können. Das mit dem Park-Training..., okay. Aber ich habe halt keine Ahnung von dem Sport, und ob man nun wirklich auf Parks angewiesen ist...

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            Wo wir grad bei Waffen sind, hat jemand eigentlich Ahnung mit diesen Paintball Geschichten? Gibt es in Deutschland ne Location wo man dies gegen Gebühr legal ausüben kann?

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              Zitat von Sayid Beitrag anzeigen
              Wo wir grad bei Waffen sind, hat jemand eigentlich Ahnung mit diesen Paintball Geschichten? Gibt es in Deutschland ne Location wo man dies gegen Gebühr legal ausüben kann?
              Natürlich. Es gibt zig Vereine und Plätze (draußen und drinnen) wo man das spielen kann. Sollen wir dir noch raus suchen ob es welche in Hannover gibt?
              Forum verlassen.

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                Zitat von Spec_Operator Beitrag anzeigen
                Aber naja, man wird das Zeug ja verschlossen transportieren können. Das mit dem Park-Training..., okay. Aber ich habe halt keine Ahnung von dem Sport, und ob man nun wirklich auf Parks angewiesen ist...

                Man muss Escrima (oder sonstwas) nicht im Park trainieren. Aber es macht halt einach Spass auch mal draußen zu kämpfen. Der Boden ist anders als die Matten in der Halle, das Licht, der Wind. Halt ein vollkommen anderes Gefühl.

                Und das Waffengesetz ändert halt nichts an der Ausgangsituation. Wieviele Schüler haben ein Messer oder Taschenmesser in der Schule dabei, nur um es dabei zu haben. Obwohl Messer in Schulen verboten sind, und Schüler & Eltern jedes Schuljahr wieder unterschreiben sich an das Verbot zu halten.

                Ich bracuh mir auch keine Sorgen machen, wenn ich mit meinem Trainings-Dummy (ähm.. ich meine "Partner" ) im Park Stockkampf übe. Erstens kenn' ich fast alle Cops bei uns, und zweitens ist mein Stock eine abgesägte Gardinenstange (und die sind definitiv keine Waffen ).


                Und nochmal zum draußen trainieren: mach mal Würfe ausm Judo/Ju-Jutsu aufm Rasen. Vollkommen anders als in der Halle auf Matten. UNd man trainiert Kampfsport ja um im Fall der Fälle bessere Chancen zu haben heil davon zu kommen (oder den Angreifer "außergefecht" zu setzen *muahahaha*).

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                  Klar, kann ich mir vorstellen. Aber das kann man (theoretisch) auch auf Privatem Boden machen, dann gibts da weniger Probleme. Oder mit Genehmigung auf dem Privatbesitz von jemand anderem. Irgendwer hat immer ein Waldstück/eine Wiese/was auch immer. Aber klar, ist komplizierter. Naja, egal, kommt immer auf die Umstände an.

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                    Zitat von Spec_Operator Beitrag anzeigen
                    Klar, kann ich mir vorstellen. Aber das kann man (theoretisch) auch auf Privatem Boden machen, dann gibts da weniger Probleme. Oder mit Genehmigung auf dem Privatbesitz von jemand anderem. Irgendwer hat immer ein Waldstück/eine Wiese/was auch immer. Aber klar, ist komplizierter. Naja, egal, kommt immer auf die Umstände an.

                    Ja, aber Park ist schöner. Da stören keine kleinen Brüder, die "zufällig" im Garten was lesen wollen und nur blöde kommentare abgeben
                    Und Kampfsportler stellen in den seltensten Fällen eine Gefahr für sie Allgemeinheit dar (nur für einzelne, spezielle Individuen )

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                      Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
                      Man muss Escrima (oder sonstwas) nicht im Park trainieren. Aber es macht halt einach Spass auch mal draußen zu kämpfen. Der Boden ist anders als die Matten in der Halle, das Licht, der Wind. Halt ein vollkommen anderes Gefühl.

                      Und das Waffengesetz ändert halt nichts an der Ausgangsituation. Wieviele Schüler haben ein Messer oder Taschenmesser in der Schule dabei, nur um es dabei zu haben. Obwohl Messer in Schulen verboten sind, und Schüler & Eltern jedes Schuljahr wieder unterschreiben sich an das Verbot zu halten.

                      Ich bracuh mir auch keine Sorgen machen, wenn ich mit meinem Trainings-Dummy (ähm.. ich meine "Partner" ) im Park Stockkampf übe. Erstens kenn' ich fast alle Cops bei uns, und zweitens ist mein Stock eine abgesägte Gardinenstange (und die sind definitiv keine Waffen ).


                      Und nochmal zum draußen trainieren: mach mal Würfe ausm Judo/Ju-Jutsu aufm Rasen. Vollkommen anders als in der Halle auf Matten. UNd man trainiert Kampfsport ja um im Fall der Fälle bessere Chancen zu haben heil davon zu kommen (oder den Angreifer "außergefecht" zu setzen *muahahaha*).
                      Öhm hust Sorry aber wen ich so was sagen muss. Aber wegen solcher Art von Einstellung finde ich Waffengesetze nötig, ist ja fast verherrlichend dein Verhältnis zur Gewalt.
                      Übrigens ist eine Abgesägte Gardinenstange ein als Waffe gebrauchter Gegenstand und fällt unter das Waffengesetz das sie durch ihre Beschaffenheit oder Handhabung zu einer Waffe werden

                      Übrigens solltest du dir mal Gedanken um die Philosophie von deinen „Kampfsport“ machen, in den absolut seltensten Fällen geht es darum jemanden zu verletzen, sondern von der Einheit von Geist und Körper.

                      Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
                      Ja, aber Park ist schöner. Da stören keine kleinen Brüder, die "zufällig" im Garten was lesen wollen und nur blöde kommentare abgeben
                      Und Kampfsportler stellen in den seltensten Fällen eine Gefahr für sie Allgemeinheit dar (nur für einzelne, spezielle Individuen )
                      NO COMENT

                      Übrigens darfst du nach dem neuen Gesetz auch keine geerbten Waffen so ohne WBK mehr übernehmen also auch keine Panzerfaust oder Pistole von Opa.
                      Ein Tropfen kann einen Ozean zum überlaufen bringen.
                      "Der ELch, der saß still lächelnd da,
                      der Wald um ihn her zerschoßen war.

                      Ein bisschen Güte von Mensch zu Mensch ist besser als alle Liebe zur Menschheit!

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                        Zitat von XlegolasX Beitrag anzeigen
                        Öhm hust Sorry aber wen ich so was sagen muss. Aber wegen solcher Art von Einstellung finde ich Waffengesetze nötig, ist ja fast verherrlichend dein Verhältnis zur Gewalt.
                        Was ist denn gewaltverherrlichend an meiner Aussage? Sie passt vielleicht nicht in das "alles-ist-schön-und-die-Welt-und-die-Menschen-so-friedlich"-Weltanschauung einer Leute. Aber: die Welt ist nicht friedlich, und Menschen sind auch die friedliebenden Geschöpfe wie viele Glauben.

                        Meine Einstellung zur Gewalt hast du nicht verstanden/ kennst du nicht. Wie denn auch?
                        Ich wende Gewalt im Training an (ob in der Halle oder im Park). Dort in äußerst kontrollierter Form, ich will meinen Partner schließlich nicht verletzen (Blaue Flecken ausgenommen, die gehören einfach dazu).
                        Ich wende Gewalt (alle Formen von Gewalt: psychisch und physisch) an, um mich oder andere (Familie, Freunde, Bekannte, Fremde die Hilfe brauchen) zu schützen oder zu verteidigen. Dazu muss ich sagen, dass ich auf dem platten Land leben. Hier ist es nicht so schlimm... Gestern durfte ich miterleben, wie ein 6.-Klässler einen Haken in den Magen gekriegt hat, von 16- oder 17-jährigen. Ein Freund von mir (15 Jahre alt), der auch bei uns im Verein trainiert, hat ein paar "Freunde", die gerne mal aus Spass rumpöbeln und Leute bedrohen. Wir haben uns sehr nett mit denen Unterhalten. Was meinst du, wie wirkungsvoll eine ruhige aber entschlossene Haltung (Augenkontakt, etc.) bei so einem Gespräch mit sozialen Schwachmaten sein kann.

                        Zitat von XlegolasX Beitrag anzeigen
                        Übrigens ist eine Abgesägte Gardinenstange ein als Waffe gebrauchter Gegenstand und fällt unter das Waffengesetz das sie durch ihre Beschaffenheit oder Handhabung zu einer Waffe werden

                        Selbst eine abgesägte Gardinenstange ist keine Waffe, da die Zweckbestimmung entscheident ist. Für mich ist meine abgesägte Gardinenstange ein Trainingsgerät (-> Sportgerät -> keine Waffe im Sinne des WaffG -> nicht verboten), das ich brauche um bestimmte Techniken zu übern (-> Abwehr von Stockangriffen). Das gleich gilt für mein Trainingsmesser (-> stumpfe Alu-Klinge, sieht aus wie ein echtes). Es wird ebenso wie meine Obi-Kette benötigt um Abwehrtechniken zu üben.
                        Im Ju-Jutsu verwenden wir nähmlich die Waffen unserer Gegner (nachdem diese uns die Dinger "überlassen" haben).

                        Zitat von XlegolasX Beitrag anzeigen
                        Übrigens solltest du dir mal Gedanken um die Philosophie von deinen „Kampfsport“ machen, in den absolut seltensten Fällen geht es darum jemanden zu verletzen, sondern von der Einheit von Geist und Körper.

                        Der "Sinn" der Kampfkünste ist es -schlicht und ergreifend - Angreifer kampfunfähig zu machen. Wie genau man das macht, und wie viel Gewalt man dabei einsetzt bleibt jedem selbst überlassen und ist situationsabhängig.
                        Man lernt Selbstvertauen und Selbsteinschätzung.
                        Aber was denkts du denn, wofür z.B. Judo-Würfe da sin? Um Punkte beim Wettkampf zu machen? Wirf mal jemanden auf der Straße uznd lass ihn im Fallen los. Dann weisst du, wofür Wurftechniken da sind.
                        Oder Atemi-Techniken (Schlag-, Stoß- und Tritttechniken). Die sind auch nicht dazu gedacht, einen Gegner zu streicheln. Hebel genauso wenig. Mir Helben kann ich jemanden kontrollieren, oder seine Gelenke zerstören. Je nach dem wie die Situation ist.

                        Ansonsten: Ju-DO geht eher auf den "Weg" ("Do" = "Weg") ein, wie alle "Do"-Sportarten. Ju-JUTSU befasst sich fast ausschließlich mit der Technik und der Anwendbarkeit der Technik ("Jutsu" = "Kunstgriff; Technik"). Siehe auch Kendo vs. Kenjutsu; Aikido vs. Aikijutsu, etc.


                        Natürlich formen Kampfkünste auch den Charakter. Das passiert schon automatisch. Man verändert sich, und die eigene Einstellung verändert sich. Was ich zum Beispiel NICHT tue, ist Leute im Ju-Jutsu ausbilden, die sich nur kloppen wollen. Wer stänkert fliegt. Wer draußen andere anpöbelt und angreift fliegt raus. So einfach ist das. Mir ist nur wichtig, das die Trainierenden wissen wozu die Techniken die sie lernen da sind. AUf Wettkämpfen kann man damit Punkte machen, ja. Aber Wettkämpfe sind nicht der Grund, weshalb Kampfkünste entstanden sind. Und Ju-Jutsu im Allgemeinen ist eine sehr alte Kampfkunst (Ju-Jutsu in Japan eher Sammelbegriff für verschiedene Stile (Judo gehört auch dazu)).


                        Zitat von XlegolasX Beitrag anzeigen
                        NO COMENT
                        Was denn? Ich kenne keinen Kampfsportler, der andere von sich aus angreift (außer in Notwehr).
                        Sich selbst oder dritte mit körperlicher Gewalt gegen rechtwidrige, gegenwärtige oder andauernde Angriffe zu verteidigen wir daudrücklich durch §32 StGB geregelt. Ich muss nicht warten, bis ich den ersten Schlag eingesteckt habe.
                        Gefährlich werden Kampfsportler nur für "einige spezielle Individuen". Dmit sind Räuber und "Wen-verhauen-wir-denn-heute-mal-zum-Spass"-Menschen gemeint. Also kriminelle Personen. Wer so beschränkt ist, zum Zeitverteib andere zu drangsalieren und zu verprügeln, hat es meiner Meinung nach verdient einmal an "den Falschen" zu geraten. Die Gesellschaft als ganzes schut ja lieber weg.


                        Zitat von XlegolasX Beitrag anzeigen
                        Übrigens darfst du nach dem neuen Gesetz auch keine geerbten Waffen so ohne WBK mehr übernehmen also auch keine Panzerfaust oder Pistole von Opa.
                        DAS war auch nur ein überspitztes Beispiel. Und Opas alte unbrauchbare Panzerfaust darf ich sehr wohl weiterhin zu Hause rumstehen/-liegen haben. Ich darf so ein Ding nur nicht mehr kaufen. (P.S.: die Erbschafts-Neuregelung hätte für mich aber keine Bedeutung, da mein Opa (der, der in der Wehrmacht war), schon seit 13 Jahren tot ist.)

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                          Mal ne eher techniche Frage:
                          Ich spiele mit dem Gedanken wieder mit dem Schiesssport anzufangen.
                          Vielleicht Pistole, aber doch am ehsten 300 Meter.
                          Die logischste Waffe dafür wäre imo eine SG 550 PE.

                          Gibts dazu noch Alternativen (abgesehen vom Standartgewehr)?
                          Understanding the scope of the problem is the first step on the path to true panic.

                          - Florance Ambrose

                          Kommentar


                            Zitat von HMS Fearless Beitrag anzeigen
                            Mal ne eher techniche Frage:
                            Ich spiele mit dem Gedanken wieder mit dem Schiesssport anzufangen.
                            Vielleicht Pistole, aber doch am ehsten 300 Meter.
                            Die logischste Waffe dafür wäre imo eine SG 550 PE.

                            Gibts dazu noch Alternativen (abgesehen vom Standartgewehr)?

                            Ich weiß leider nicht wie es in der Schweiz mit den Gesetzen aussieht, jedoch hat das HK SL8 Also der G36 Zivilverschnitt recht annehmbare Leistungen, wobei mir das D
                            Snaiperskaja wintowka Dragunowa im Kal. .308Winchester eigentlich am besten bei den Halbautomaten zusagt, denn ich bin eher ein Anhänger des guten alten Repetierverschlusses, weil damit einfach die besseren Schussbilde möglich sind.
                            Ein Tropfen kann einen Ozean zum überlaufen bringen.
                            "Der ELch, der saß still lächelnd da,
                            der Wald um ihn her zerschoßen war.

                            Ein bisschen Güte von Mensch zu Mensch ist besser als alle Liebe zur Menschheit!

                            Kommentar


                              Meine Erfahrung mit Schusswaffen begenzt sich auf den Umgang mit dem SG 550 im Jungschützenkurs.
                              Die Waffe empfand ich eigentlich als recht angenehm.

                              Ich war kurz neugierig und hab mir die SL8 auf der HK Website angesehen.
                              Sie scheint über einen Direktzugabzug zu verfügen, nicht über einen Druckpunktabzug, oder?
                              Wie ist der Streukreis? Diese Angabe hab ich auch nicht gefunden.

                              Edit: mit dem Gesetzt siehts so aus, dass du lediglich einen Erwerbsschein für den Kauf einer Waffe (Einzellader, Repetierer, Selbstlader) brauchst.
                              Welche Waffen im Einzelnen erworben werden können weiss ich jetzt nicht. Allzuviele Beschränkungen wird es aber wohl nicht geben.
                              Understanding the scope of the problem is the first step on the path to true panic.

                              - Florance Ambrose

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                                Ich habe noch keine Waffe, werde mir aber, wenn ich die Finanzen dazu im Überschuß habe, eine zulegen.

                                Leider kenne ich mich nicht so gut mit Gesetzen aus, daher kann ich nur meinen Wunsch schreiben, eine Walther P99 (u.U. auch PPK).
                                Fals auch Schnellfeuergewehre zugelassen sind (und ich wirklich zuviel Geld habe) könnte ich mich in eine G36 "verlieben".

                                Ich glaube allerdings das wird nix da die P99 und die G36 von Polizei bzw. Bundeswehr benutzt werden.

                                Als allerletztes würde ich mir eine M4A1 oder M16 kaufen (bekomme ich wahrscheinlich aus den selben Gründen nich^^), da ich nichts gutes über sie hörte. Die einzige vom U.S. Militär eingesetzte Waffe die mir super Gefällt ist die Hekler und Koch XM8 ([ehem.] Prototyp), aber da komm ich gewiss net ran.

                                Die Frage wofür ich die brauche läßt sich zweierseitz beantworten.
                                Zum einen will ich einen Schutz gegen gewisse Ellemente die mich und meine Angehörigen gefärden.

                                Zum anderen schieße ich gerne (leider konnteich lange nicht mehr mit einer "echten" Waffe schießen und beschränke das auf die Kerb...).

                                Könntet ihr mir vielleicht helfen, wie das mit meinen Wunschwaffen ist und fals nicht, welche Alternativen es gibt ?

                                MfG
                                Rob
                                Mit freundlichen Grüßen,
                                Rob

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