Zitat von peterpan
Beitrag anzeigen
§42a WaffG erlaubt das Führen der "Führen-verboten-Messer" zur Berufsausübung, Brauchtumspflege und sonstigen "sozial-anerkannten Zwecken".
Unter "sozial-anerkannten Zwecken" verstehe ich auch das Führen zur Selbstverteidigung, die immerhin ein gesetzlich verbrieftes Recht ("Recht auf Notwehr"), und damit Meiner Meinung nach) "sozial-anerkannt".
Kommentar