Zitat von cybertrek
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Zitat von HarryKimVoyager Beitrag anzeigenWarum? Wann ist z. B. eine geplante Tat kein Mord und warum muss eine Affekttat zum Mord erklärt werden? Und warum ermöglicht man dann nicht bei Mord im Affekt eine Strafmilderung?
§ 211 StGB Mord
Ansonsten empfehle ich die Lektüre eines Kommentars zum StGB, wie z. B.
Strafgesetzbuch. Und Nebengesetze: Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Amazon.de: Bücher
den man in jeder größeren öffentlichen Bücherei ausleihen oder zumindest einsehen kann.Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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Zitat von peterpan Beitrag anzeigenEin geplantes Tötungsdelikt ist dann kein Mord, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB nicht erfüllt sind. Ein im Affekt begangenes Tötungsdelikt ist dann Mord, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 212 und 213 StGB nicht erfüllt und die Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB hingegen erfüllt sind, alles nachzulesen im Gesetz, z. B. hier
§ 211 StGB Mord
Ansonsten empfehle ich die Lektüre eines Kommentars zum StGB, wie z. B.
Strafgesetzbuch. Und Nebengesetze: Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Amazon.de: Bücher
den man in jeder größeren öffentlichen Bücherei ausleihen oder zumindest einsehen kann.
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Ich wiederhole mich nur ungern da du ja laut deiner eigenen Aussage die Unterscheidung kennst und wohl deshalb nicht meinen Ratschlag befolgst die entsprechenden Urteile zu lesen die bei den Paragraphen verlinkt sind. Dennoch, hier ein herausgesuchter Link der deine Frage beantworten sollte:
Rechtsprechung"Ich bin ja auch satt, aber da liegt Käse! " | #10JahresPlan
"Bajoranische Arbeiter...." - Hamburg Silvester 2016/17
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Zitat von HarryKimVoyager Beitrag anzeigenGibt es einen Fall eines geplanten Tötungsdeliktes, das nicht unter 211 gefallen ist?
Wann wäre ein Mordplan nach deutschem Recht strafbar?
Bis es zur Verwirklichung eines Straftatbestandes kommt, werden verschiedene Stadien der Willensbildung und -verwirklichung durchlaufen. Diese reichen vom Entschluß zur Begehung einer konkreten Straftat, über die Vorbereitung, den Versuch (d. h. den Beginn der Ausführung), die Tatausführung bis hin zur Vollendung und Beendung der Tat.
Von verschiedenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen sind die Entschlußfassung (Gedanken sind nicht strafbar) und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen straflos gemäß § 22 StGB. So vertrat auch der Bundesgericht für Strafsachen schon 1952 folgende Auffassung: Das Auflauern am Tatort, um auf ein Opfer zu warten, sei noch eine straflose Vorbereitungshandlung.
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Der Gesamtplan des Täters ist die Grundlage für die Beurteilung, ob ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt. Allein die objektiv nach dem Tatplan bereits bewirkte Ausschaltung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers gegen die spätere eigentliche Tötungshandlung und die nach dem Tatplan anzunehmenden Eigendynamik begründen das unmittelbare Ansetzen nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, dass dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Schaden unmittelbar anschließen kann.Zuletzt geändert von peterpan; 14.06.2009, 22:57.Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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Zitat von cybertrek Beitrag anzeigenIch wiederhole mich nur ungern da du ja laut deiner eigenen Aussage die Unterscheidung kennst und wohl deshalb nicht meinen Ratschlag befolgst die entsprechenden Urteile zu lesen die bei den Paragraphen verlinkt sind. Dennoch, hier ein herausgesuchter Link der deine Frage beantworten sollte:
Rechtsprechung
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EDIT (autom. Beitragszusammenführung) :
HarryKimVoyager schrieb nach 33 Sekunden:
Zitat von peterpan Beitrag anzeigenVon meiner Seite aus habe ich hier alles zu den "Delikten gegen das Leben" ausgeführt und in weiteren Post entsprechende Hinweise für die Klärung Deiner weiteren Fragen gegeben, so z. B. hier:
Post vom 11.06.2009, Nr. 1730Zuletzt geändert von Oliver Hansen; 14.06.2009, 22:45. Grund: Antwort auf eigenen Beitrag innerhalb von 24 Stunden!
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Zitat von HarryKimVoyager Beitrag anzeigenNochmal: Mich interessiert nicht die Rechtsprechung, sondern die Gesetzeslage. Ich halte die Gesetzeslage in dieser Form für ethisch nicht vertretbar.
Zitat von HarryKimVoyager:
Auch an dich: Du beantwortest meine Frage nicht. Aber um darauf einzugehen: Das Beispiel mit "Man kann auch spontan einen Menschen töten, der einen bei einer Straftat erwischt hat und damit schon das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" erfüllen" ist schon mal recht gut. Denn genau das meine ich. Gerecht wäre es nämlich, diesen Verdeckungstäter anders zu bestrafen als den, der den Tod seines Opfers von vorneherein geplant hat. Weil man nämlich einfach einsehen muss, dass eine Panikreaktion nicht mit einer geplanten Tat vergleichbar ist.
Der Gesetzgeber in Deutschland berücksichtigt Tötungsdelikte, die aus einer Panikreaktion heraus erfolgen, mehr als ausreichend in § 213 StGB.
Auch hierauf habe ich Dich schon hingewiesen.
Denkst Du eigentlich bei Deinen ethischen Gerechtigkeitsüberlegungen auch einmal an die Hinterbliebenen der Tötungsopfer?
Du schreibst hier sehr viel, welches zu Gunsten der Täter von Tötungsdelikten sprechen soll und was alles bei derer Bestrafung alles zu berücksichtigen ist.
Mit keinem Wort hast Du Dich bislang zu den Opfern und der Angehörigen geäußert. Das aber wäre IMHO ethisch.
Und damit ist die Diskussion für mich hier beendet!Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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Zitat von FourOfSix Beitrag anzeigenich bin ganz klar für die todesstrafe auch in einem sogenannten Rechsstaat! Folter befürworte ich auch! Demokratie muß auch härte gegenüber straftätern zeigen! toleranz ist dumm und schwach! das ist meine bescheidene meinung!
Und wo hört das auf? Du fährst mit Deinem Wagen auf einen Parkplatz einen anderen Wagen an und merkst es nicht. ZACK!! Fahrerflucht. Und dann? Folter?Ich bin durchaus nicht zynisch, ich habe nur meine Erfahrungen, was allerdings ungefähr auf dasselbe hinauskommt
Oscar Wilde
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Zitat von FourOfSix Beitrag anzeigenich bin ganz klar für die todesstrafe auch in einem sogenannten Rechsstaat! Folter befürworte ich auch! Demokratie muß auch härte gegenüber straftätern zeigen! toleranz ist dumm und schwach! das ist meine bescheidene meinung!
Kannst du mal erklären, warum du Folter befürwortst und Toleranz für dumm und schwach hälst?
Das würde mich ja nun wirklich interessieren, wie du zu diesem Standpunkt kommst!tempus fugit
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Zitat von FourOfSix Beitrag anzeigenich bin ganz klar für die todesstrafe auch in einem sogenannten Rechsstaat! Folter befürworte ich auch! Demokratie muß auch härte gegenüber straftätern zeigen! toleranz ist dumm und schwach! das ist meine bescheidene meinung!
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EDIT (autom. Beitragszusammenführung) :
HarryKimVoyager schrieb nach 3 Minuten und 42 Sekunden:
Zitat von peterpan Beitrag anzeigenDann schau doch bitte ins Gesetz. Und ob Du die derzeitige Gesetzeslage in Deutschland für ethisch nicht vertretbar hälst, ist einzig und allein Deine Sache.
Ich habe Deine Fragen mehr als ausreichend beantwortet. Warum sollte derjenige, der einen Mord begeht, um seine andere Straftat zu verdecken, geringer bestraft werden, als jemand der seinen geplanten Mord in die Tat umsetzt? Tut mir leid, aber hier kann ich Deine Argumentation einfach nicht nachvollziehen.
Der Gesetzgeber in Deutschland berücksichtigt Tötungsdelikte, die aus einer Panikreaktion heraus erfolgen, mehr als ausreichend in § 213 StGB.
Auch hierauf habe ich Dich schon hingewiesen.
Denkst Du eigentlich bei Deinen ethischen Gerechtigkeitsüberlegungen auch einmal an die Hinterbliebenen der Tötungsopfer?
Du schreibst hier sehr viel, welches zu Gunsten der Täter von Tötungsdelikten sprechen soll und was alles bei derer Bestrafung alles zu berücksichtigen ist.
Mit keinem Wort hast Du Dich bislang zu den Opfern und der Angehörigen geäußert. Das aber wäre IMHO ethisch.
Und damit ist die Diskussion für mich hier beendet!
Und wie du schon selbst sagtest: Panikreaktionen werden nur im Rahmen von Totschlag berücksichtigt. Sobald ein Mordmerkmal da ist, gibt es keine Möglichkeit, die Strafe zu mildern.Zuletzt geändert von Oliver Hansen; 15.06.2009, 08:41. Grund: Antwort auf eigenen Beitrag innerhalb von 24 Stunden!
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Zitat von HarryKimVoyager Beitrag anzeigen
Und wie du schon selbst sagtest: Panikreaktionen werden nur im Rahmen von Totschlag berücksichtigt.
Totschlag bedeutet die Tötung eines Menschen ohne die Erfüllung eines der in § 211 II StGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen (laienhaft auch Mordmerkmale genannt). Nichtjuristen vertreten leider die Auffassung, dass ein Totschlag im Affekt geschieht, während ein Mord geplant ist. Dem ist aber nicht so: Nicht jeder Totschlag passiert im Affekt und nicht jede Affekttat ist auch Totschlag. Man kann auch spontan einen Menschen töten, der einen bei einer Straftat erwischt hat und damit schon das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" erfüllen.
Bitte, lies Dir die §§ 211, 212 und 213 StGB nochmal durch. Das Gesetz beantwortet Deine Fragen.Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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Zitat von peterpan Beitrag anzeigenDas habe ich nicht gesagt: Also nochmal:
Totschlag bedeutet die Tötung eines Menschen ohne die Erfüllung eines der in § 211 II StGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen (laienhaft auch Mordmerkmale genannt). Nichtjuristen vertreten leider die Auffassung, dass ein Totschlag im Affekt geschieht, während ein Mord geplant ist. Dem ist aber nicht so: Nicht jeder Totschlag passiert im Affekt und nicht jede Affekttat ist auch Totschlag. Man kann auch spontan einen Menschen töten, der einen bei einer Straftat erwischt hat und damit schon das Mordmerkmal "um eine andere Straftat zu verdecken" erfüllen.
Bitte, lies Dir die §§ 211, 212 und 213 StGB nochmal durch. Das Gesetz beantwortet Deine Fragen.
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Zitat von HarryKimVoyager Beitrag anzeigenIch kenne diese §§, Himmel noch mal! Jetzt erkläre mir bitte, und zwar ohne diesen Text, den du immer anführst, wie bei einem Tötungsdelikt als Panikreaktion, bei dem aber ein Mordmerkmal erfüllt ist, die pure Tatsache, dass es sich um eine Panikreaktion gehandelt hat, berücksichtigt werden kann? Gibt es für Mord auf einmal die Möglichkeit, nicht lebenslang, sondern eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen?
Diskussion beendet. Ab sofort bist Du die Nummer 2 auf meiner Forenignorierliste.
Ach so noch eines - Du kannst ganz sicherlich keine §§ verstehen - das hast Du mir zur Genüge hier bewiesen.Als Gott die Welt erschuf, schickte er drei Lichter. Ein kleines für die Nacht, ein großes für den Tag, aber das schönste Licht legte er in Biancas Augen! - Als Sarah geboren wurde, war es ein regnerischer Tag, doch es regnete nicht wirklich, es war der Himmel, der weinte, weil er seinen schönsten Stern verloren hatte! - Als Emily geboren wurde, kamen alle Engel zusammen und streuten Mondstaub in ihr Haar und das Licht der Sterne in ihre wunderschönen Augen! Leonies Augen spiegeln das Blau des Meeres wieder und funkeln wie die Sterne am Nachthimmel!
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