Zitat von blueflash
Wie Du ja selbst sagst: Die Notwehr geht wesentlich weiter als die Vollstreckungsgesetze. Das Ganze wird zB auch sehr schön am Beispiel des § 127 StPO für den Bereich der Strafverfolgung deutlich: Dort gibt es in Absatz 1 den sog. "Jedermannparagraphen", in Absatz 2 aber die explizite Regelung für bestimmte Hoheitsträger - der Gesetzgeber differenziert also.
Zitat von blueflash
Selbst wenn man aber die Notwehr (bzw. Nothilfe) durch den Polizisten bejaht, fehlt es immer noch an der Notwehrlage. Im Ergebnis kann er daher nicht gerechtfertigt sein, das hilft mithin nicht wirklich weiter.
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