@sandswind
natürlich darf folter in einem rechtsstaat kein mittel der öffentliche gewalt sein, aber im vorliegenden fall ging es um die rettung eines dritten, ähnlich einer situtation, in der einer geisel eine waffe an den kopf gehalten wird. dort ist es auch geeignetes mittel gewalt anzuwenden um den dritten zu schützen.
im vorliegenden fall war die situation zwar nicht so klar, lief aber darauf hinaus, dass der staat schnell handeln mußte um das leben des jungen zu retten. wenn ich jetzt folterandrohung bzw. folter ins verhältnis setze zu einem toten, da scheint mir das in dieser situtation angemessen, weil was nützt mir meine moralische überlegenheit auf kosten eines toten, der gegen seinen will in die für ihn lebensgefährliche situation geriet?
natürlich darf folter in einem rechtsstaat kein mittel der öffentliche gewalt sein, aber im vorliegenden fall ging es um die rettung eines dritten, ähnlich einer situtation, in der einer geisel eine waffe an den kopf gehalten wird. dort ist es auch geeignetes mittel gewalt anzuwenden um den dritten zu schützen.
im vorliegenden fall war die situation zwar nicht so klar, lief aber darauf hinaus, dass der staat schnell handeln mußte um das leben des jungen zu retten. wenn ich jetzt folterandrohung bzw. folter ins verhältnis setze zu einem toten, da scheint mir das in dieser situtation angemessen, weil was nützt mir meine moralische überlegenheit auf kosten eines toten, der gegen seinen will in die für ihn lebensgefährliche situation geriet?
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