Hallihallo.
Ich bin der endar und ich habe da mal einige juristische Fachfragen.
Hier turnen ja auch einige Jurastudenten herum, die mir vielleicht helfen können oder mir zumindest sagen können, wo man was nachschlägt etc.
Ich bearbeite z.Zt. einige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten der Zeit 1945-1955. Da diese Akten in der ersten Linie für Juristen geschrieben worden sind, sind sie für den Laien nicht in allen Punkten verständlich.
Von daher könnte ich Hilfestellung bei der passenden Einführungs-, bzw. Fachlitertur gebrauchen und kann mich auch über an Erläuterungen erfreuen. *grins*
Fangen wir also gleich mit etwas an, worüber ich heute gestolpert bin. Was versteht man unter "Denkgesetzen"?
Ich vermeine inzwischen den Unterschied zwischen objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand verstanden zu haben
Im vorliegenden Fall geht es um eine Freiheitsberaubung (§ 239) während der Übergriffe gegen jüdische Deutsche im November 1938. In der Revisionsbegründung gegen ein Urteil eines Schwurgerichts formuliert der zuständige Oberstaatsanwalt:
"Auch die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 StGB. auf die beiden Angeklagten verneint das Schwurgericht aus subjektiven Gründen (S. 29, 32). Die dahingehende Feststellung wird indessen nicht durch die vom Schwurgericht einzig angeführte Erwägung getragen, die Angeklagten hätten wegen ihrer unbedeutenden Stellung nicht den Überblick gehabt, um auf eine lange Dauer der Freiheitsberaubung schließen zu können. Wer sich nach Kenntnis einer so ungeheuerlichen Tat wie einer Kirchenbrandstiftung weiterhin an den darüberhinausgehenden Ausschreitungen gegen Juden beteiligt, rechnet auch mit jedem Vorgehen und billigt es. Aus dem sonstigen Verhalten der Angeklagten hätte das Schwurgericht also zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung entnehmen müssen. es verstößt gegen die Denkgesetze, wenn das angefochtene Urteil diesen Schluss nicht zieht."
§ 239 Abs. 2 = Ist der Tod des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Kann mir da vielleicht jemand helfen?
Ich bin der endar und ich habe da mal einige juristische Fachfragen.
Hier turnen ja auch einige Jurastudenten herum, die mir vielleicht helfen können oder mir zumindest sagen können, wo man was nachschlägt etc.
Ich bearbeite z.Zt. einige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten der Zeit 1945-1955. Da diese Akten in der ersten Linie für Juristen geschrieben worden sind, sind sie für den Laien nicht in allen Punkten verständlich.
Von daher könnte ich Hilfestellung bei der passenden Einführungs-, bzw. Fachlitertur gebrauchen und kann mich auch über an Erläuterungen erfreuen. *grins*
Fangen wir also gleich mit etwas an, worüber ich heute gestolpert bin. Was versteht man unter "Denkgesetzen"?
Ich vermeine inzwischen den Unterschied zwischen objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand verstanden zu haben
Im vorliegenden Fall geht es um eine Freiheitsberaubung (§ 239) während der Übergriffe gegen jüdische Deutsche im November 1938. In der Revisionsbegründung gegen ein Urteil eines Schwurgerichts formuliert der zuständige Oberstaatsanwalt:
"Auch die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 StGB. auf die beiden Angeklagten verneint das Schwurgericht aus subjektiven Gründen (S. 29, 32). Die dahingehende Feststellung wird indessen nicht durch die vom Schwurgericht einzig angeführte Erwägung getragen, die Angeklagten hätten wegen ihrer unbedeutenden Stellung nicht den Überblick gehabt, um auf eine lange Dauer der Freiheitsberaubung schließen zu können. Wer sich nach Kenntnis einer so ungeheuerlichen Tat wie einer Kirchenbrandstiftung weiterhin an den darüberhinausgehenden Ausschreitungen gegen Juden beteiligt, rechnet auch mit jedem Vorgehen und billigt es. Aus dem sonstigen Verhalten der Angeklagten hätte das Schwurgericht also zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung entnehmen müssen. es verstößt gegen die Denkgesetze, wenn das angefochtene Urteil diesen Schluss nicht zieht."
§ 239 Abs. 2 = Ist der Tod des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Kann mir da vielleicht jemand helfen?
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