Die Berliner Richter befanden, ein "multifunktional verwendbares Gerät" wie ein Computer falle bereits dann unter g; 33 i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, wenn es als "Unterhaltungsspiel" diene. Entscheidend sei, dass die Möglichkeit zum Spielen bestehe - egal, ob online im Internet, durch mitgebrachte CDs oder auf der Festplatte installierte Spiele (OVG 1 S 67.02).
Für die Internetcafes hat das Urteil gravierende Folgen: Die Betreiber brauchen nicht nur eine Genehmigung, sondern müssen auch die strengen baurechtlichen Bestimmungen für Spielhallen erfüllen und zusätzlich noch Vergnügungssteuer zahlen. Letztere liegt, je nach Bestimmung der Gemeinde, zwischen 15 und 400 Euro. Noch schlimmer für die Cafes ist, dass sich Minderjährige - die wichtigste Klientel der Internetcafes - nach dem Jugendschutz-Gesetz in Spielhallen gar nicht aufhalten dürfen...
Für die Internetcafes hat das Urteil gravierende Folgen: Die Betreiber brauchen nicht nur eine Genehmigung, sondern müssen auch die strengen baurechtlichen Bestimmungen für Spielhallen erfüllen und zusätzlich noch Vergnügungssteuer zahlen. Letztere liegt, je nach Bestimmung der Gemeinde, zwischen 15 und 400 Euro. Noch schlimmer für die Cafes ist, dass sich Minderjährige - die wichtigste Klientel der Internetcafes - nach dem Jugendschutz-Gesetz in Spielhallen gar nicht aufhalten dürfen...
In Österreich ist das ja auch verboten Spielhallen, aber keine Internetcafes. Manche Internetcafes verdienen sich dumm und dämmlich mit diesen "SMS-Junkies"
Also echt, in Deutschland würd ich nicht wohnen wollen
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